831.
Die zu versteuernden Gewinnanteilschein- und Zinsbogen sind einer zur Abstempelung
von inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer doppelt ausgefertigten An-
meldung nach Muster 5 vorzulegen. 9
832. uster
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die Bestimmungen des
8 4 anzuwenden. Der der Steuerberechnung zugrunde zu legende Nennwert von Renten—
verschreibungen ist nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4 Abs. 3 der Tarifnummer 2 zu
ermitteln. § 33
Die Urkunden sind mittels Maschine durch Aufdrücken des in § 70 beschriebenen Reichs-
stempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ auf die Vorderseite des Erneuerungsscheins, oder,
sofern ein solcher nicht ausgegeben ist, auf die Vorderseite des zuletzt fällig werdenden Gewinn-
anteilscheins oder Zinsscheins jedes Bogens abzustempeln. Die Vorschrift im § 10 Abs. 4 ist,
soweit möglich, entsprechend anzuwenden.
* 34.
Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Gewinnanteilschein= und Zins-
bogen gemäß § 11 durch die Reichsdruckerei abgestempelt werden.
□)Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten Landesfinanzbehörde
unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln auch zuverlässigen Privatdruckereien,
welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren befassen, gestattet werden, die bei ihnen gedruckten
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen auf Antrag und auf Kosten des Anmelders mit dem Reichs-
stempel zu versehen. Die Abstempelung ist in der Anmeldung zur Versteuerung bei der Steuer-
stelle zu beantragen, in deren Bezirke die Druckerei liegt.
8 35.
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Wertpapiere eine
weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen fällig, so ist sie auf Grund einer
in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung nach Muster 6 zu entrichten. Die Ein- Nuster 8
reichung hat binnen 14 Tagen nach dem Ablauf der für die Einzahlung ausgeschriebenen Frist
und für die bis dahin nicht eingegangenen Zahlungen spätestens 14 Tage nach dem Eingang der
Einzahlungen zu erfolgen.
(2) Die weiteren Einzahlungen sind bei derselben Steuerstelle zur Versteuerung anzumelden,
welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt hat. Der Vor—
legung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht.
(6) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die volle
tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Nennwerts der vollgezahlten Stücke im voraus zu ent-
richten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Steuerstelle die Erhebung der weiteren Abgabe für
den Fall weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen.
8 36.
Gewyinnanteilschein= und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschriften unter 2, 3 der
Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung bei
der Steuerstelle anzumelden, durch welche die Stücke, für welche die Bogen ausgegeben werden,
abzustempeln sind oder abgestempelt worden sind. Die steuerfreie Abstempelung geschieht durch
Uufdruck des im § 70 beschriebenen Stempels mit der Umschrift „STEMPELFREI“. Im übrigen
iind die Bestimmungen der §§ 33, 34 anzuwenden. «
§37.
.t (1) Wird Stundung der Abgabe gemöß §9 Abs. 1 des Gesetzes begehrt, so ist dies spätestens
mit der Anmeldung bei der Steuerstelle besonders schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß
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