Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Zu Anlage 2. 
Unter BI ist als Vorbemerkung einzufügen: 
„Der Gehalt des Holzgeistes an Methylalkohol soll 40 Gewichtshundertteile 
nicht überschreiten." 
Der Abschnitt, dessen Uberschrift lautet: „V. Kristallviolettlösung“, ist zu streichen. 
Zwischen den Abschnitten XIV und XV ist folgende neue Bestimmung anzufügen: 
XIVa. Chloräthyl. 
1. Außere Eigenschaften. Das Chloräthyl soll eine farblose, leicht bewegliche, bei Zimmer- 
wärme vollkommen flüchtige Flüssigkeit von eigenartigem, angenehmen Geruch und 
brennendem Geschmacke sein. 
2. Brennbarkeit. Das Chloräthyl soll mit leuchtender, etwas rußender, grüngesäumter 
Flamme unter Bildung von Chlorwasserstoff verbrennen. 
3. Dichte. Die Dichte des Chloräthyls soll bei + 8 Grad zwischen 0,h18 und O),,2 liegen. 
Acher Abschnitt, dessen Uberschrift lautet: „XVI. Technisch reiner Methylalkohol“ ist zu 
streichen. 
Zu Anlage 3. 
Im Abs. 1 ist statt: „gestellt werden, welche“ zu setzen: 
„gestellt werden; Chloräthyl darf nur in dickwandigen Metallflaschen, sogenannten 
Bomben, vorgeführt werden. Die Gefäße müssen“. 
Im Abs. 2 ist am Anfang hinter den Worten: „Flüssige Stoffe“ einzuschalten: 
„mit Ausnahme von Chloräthyl“; 
außerdem sind die römischen Zahlen 1, II, VIII, III, IV, VI, VII, XIII, XIV und XVII zu 
streichen. 
Zwischen Abs. 2 und 3 ist als neuer Absatz einzufügen: 
Bei Chloräthyl hat der Gewerbtreibende selbst für eine sachgemäße Probe- 
entnahme zwecks Untersuchung des Mittels, für die Verschließung des Mittels sowie 
für die sichere Verpackung der Proben zwecks UÜbersendung an den Chemiker Sorge 
zu tragen. 
Im bisherigen Abs. 5 ist am Schlusse des ersten Satzes hinter „umgefüllt werden“ ein 
„Komma“ statt des „Punktes“ zu setzen und dann einzuschalten: 
„Chloräthyl jedoch nur in dickwandige Metallflaschen, sogenannte Bomben“. 
Zu Anlage 4. 
Im Kopfe ist statt „(Bfr. O. 5 6)“ zu setzen: 
„(Bfr. O. 88 6 und 9)“ 
und im letzten Absatz statt „oder sonst Zweifel“ zu setzen: 
„und Zweifel“. 
Zu Anlage 4a. 
Unter AlI erhält die Bestimmung in Ziffer 3 folgende Fassung: 
In einem Eisenbahnkesselwagen oder Eisenbahnbassinwagen darf die Vergällung 3. Vergällung 
im allgemeinen nur vorgenommen werden, wenn Preßluft verfügbar ist und durch in Eisenbahn- 
festeingebaute, mit zahlreichen kleinen Offnungen versehene oder durch bewegliche 
Rohre von allen Teilen des Wagenbodens aus in den Branntwein getrieben werden 
kann. Die Vorgänge im Innern des Wagens müssen sich vom Mannloch aus bequem 
beobachten lassen. Etwa vorhandene Querwände müssen durchbrochen sein. Kesselwagen 
müssen neben dem Mannloch Laufbretter tragen. 
kesselwagen 
und Eisen- 
bahnbassin- 
wagen.
	        
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