VII. Bau= und Feuerpolizei. 93
10. Zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Besitz von Sprengstoffen ist
was nötig?
Polizeiliche Genehmigung (sindet auf Schießmittel keine An-
wendung).
11. Welche Personen müssen betr. Verkehr mit Sprengstoffen im Besitze
eines Erlaubnisscheines sein?
Spediteure, Transportführer, Begleiter, welche an Versendung
von Sprengstoffen teilnehmen, die dem Reichsgesetz vom 9. 6. 84
unterliegen, während der Dauer des Besitzes.
12. In welcher Weise müssen Sprengstoffe auf Land= und Wasserwegen
befördert werden?
u)
dq)
In starken hölzernen Kisten oder Tonnen, die so dicht sein
müssen, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann. Auch
dürfen sie nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen
sein. Aufschrift der Behälter je nach dem Inhalt: „Pulver“,
„Sprengsalpeter“ usw.
Verboten:
Beförderung auf Fuhrwerken, welche Personen befördern;
Tabakrauchen, Feuer, offenes Licht halten beim Verpacken,
Verladen; fahren auf dem Fuhrwerk oder in dessen Nähe,
zusammenverladen von Zündhütchen, Sprengstoffen mit Zünd-
präparaten; fahren und Halten mit Fuhrwerken, welche
Sprengstoffe führen, in Nähe von geheizten Lokomotiven,
Dampfwalzen usw;
Versendungsstücke müssen in fester, ein Scheuern, Rütteln und
Herabfallen ausschließender Weise verpackt, und mit Holz-
unterlagen resp. Strohdecken gesichert werden; sperren der
Räder nur mit hölzernen Radschuhen; an den Fuhrwerken
als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets aus-
gespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P;
Fuhrwerke niemals ohne Aufsicht, beim Verladen und Abladen
Zugtiere ausgespannt;
fahren nur im Schritt, desgl. vorüberfahrende Fuhrwerke
und Reiter nur Schritt; besteht Transport aus mehreren
Fuhrwerken, dann Abstände von mindestens 50 Meter während
der Fahrt; bei Aufenthalt von mehr als ½ Stunde, Ein-
haltung einer Entfernung des Fuhrwerks von Fabriken,
Werkstätten und bewohnten Gebäuden von mirndestens