316 Fünfter Abschnitt. Die Kredit- und Zahlungsgeschäfte.
derung, die C. durch die Überweisung gegen A. erwirbt, nicht mit der alten Forderung des
B. gegen A. identisch ist und namentlich den Einwendungen, die dem A. gegen B. zustanden,
nicht unterliegt. Vielmehr erlangt C. gegen A. eine neue selbständige Forderung, während
die alte Forderung des B. gegen A. erlischt2.
2. Nahe verwandt der Skontration ist die Aufrechnung. Hauptunterschiede:
a) Die Aufrechnung geschieht zwischen zwei Personen, von denen
die erste der zweiten, die zweite der ersten zu leisten hat, während die
Skontration zwischen mindestens drei Personen erfolgt, von denen die
erste der zweiten, die zweite der dritten u. s. w. leisten will.
b) Die Aufrechnung geschieht, auch wenn nur eine der beteiligten
Parteien es will, während die Skontration Einstimmigkeit aller beteiligten
Parteien voraussetzt.
3. Das Wort Skontration kommt wahrscheinlich vom italienischen riscontrare —
begegnen her.
II. Eine besonders große Bedeutung gewinnt die Skontration, wenn
der Skontrationsvertrag nicht bloß gelegentlich von Fall zu Fall geschlossen
wird, sondern wenn sich eine Reihe von Personen zu einem Skontroverbande
ständig zusammen tun, indem sie sich zur Skontration gewisser
künftig zwischen ihnen zu bewirkender Leistungen im voraus verpflichten
und sogar bestimmte Vorkehrungen treffen, um diese Skontration zu erleichtern.
Zu diesem Zweck pflegen sie ein gemeinsames Skontrationsbureau
einzurichten und die Verpflichtung einzugehn, alle ihre skontrationsfähigen
Leistungen auf formularmäßigen Skontrozetteln zu bestimmten
Zeiten bei dem Bureau zwecks Verrechnung anzumelden. Unter diesen
Skontroverbänden sind die wichtigsten die Abrechnungsstellen
(Clearing houses), die die Reichsbank an 19 großen deutschen Handelsplätzen
eingerichtet hat, und die später noch genauer zu besprechenden Liquidationsvereine,
die der Terminspekulation an den größeren deutschen
Börsen dienen (s. unten S. 374).
Bei der Berliner Abrechnungsstelle, an der etwa zwanzig große Banken als Mitglieder
teilnehmen, ist das Skontrationsverfahren folgendermaßen geregelt.3
1. Skontrationsfähig sind nur Ansprüche der Mitglieder der Abrechnungsstelle aus
Schecks, Wechseln oder andern Anweisungen, die auf ein andres Mitglied der Abrechnungsstelle
gezogen oder bei ihm domiziliert sind. Ob die Ansprüche aus Wechseln zur Skontration
anzumelden sind, steht im Belieben des Wechselgläubigers; im übrigen sind die Ansprüche
nicht nur skontrationsfähig, sondern auch skontrationspflichtig: ihre Anmeldung
zur Skontration ist obligatorisch
2. Die Skontration findet an jedem Werktage statt.
2 die 6. Aufl. dieses Buchs S. 293. *
3 Un tnie 6 A gesmmungen sind u. a. abgedruckt bei Friedberg, Formelbuch
2. Aufl. (01) S. 375.