A. c. Oberrealschulen. B. a. Progymnafien. 745
Heidelberg. X. Herzogtum Meiningen.
arlsruhe, Sonneberg.2)
Konstanz,
Mannheim: nrrerneshule (verbunden mit Handels- XI. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.
Pforzheim, Coburg: Oberrealschule (Ernestinum).
Villingen: Oberrealschule (verbunden mit Real-
gymnasiun). XII. Herzogtum Anhalt.
urn VI. Großherzogtum Hessen.) Dessau: Friedrichs-Oberrealschule.
Alsfeld, · XIII. Frei
Darmstadt: Liebigs-Oberrealschule, · Freie Hansestadt Bremen
ießen: Oberrealschule (verbunden mit Realgym-
n Wrwalch en mi gy XIV. Freie und Hansestadt Hamburg.
Heppenheim, Hamburg: Oberrealschule in Eimsbüttel,
Mainz, · Oberrealschule in St. Georg,
Offenbach a. Main: Oberrealschule am Stadthaus, Oberrealschule vor dem Hoistentore,
Oberteaschule am Friedrichs- Oberrealschule auf der Uhlenhorst.
platz,
Worms. XV. Elsaß-Lothringen.
VII. .% Colmar,
gena,g Großherzogtum Sachsen . o ch,
etz,
VIII. Großherzogtum Oldenburg. Mülhausen i. Elsaß: Oberrealschule mit Maschinen-
Oberstein-Idar,) · bauabteilung,
Oldenburg. Straßburg i. Elsaß: Oberrealschule (beim Kaiser-
. palast),
IX. Herzogtum Braunschweig. Oberrealschule (bei St. Jo-
Braunschweig. hann).
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar-
legung der Befähigung nötig ist.
a. Drogymnasien.
Großherzogtum Hessen.) Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), Bürgerschule (verbunden mit Real-
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- schule).
schule), s
I)SolcheSchüler,welchezuihremkünftigenVerufedesaufeinerbesonderenPrüfungberuhenden Ausweises
der Reife für die Oberfekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
2) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912.
3) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom
15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903
können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.