Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

A. c. Oberrealschulen. B. a. Progymnafien. 745 
  
Heidelberg. X. Herzogtum Meiningen. 
arlsruhe, Sonneberg.2) 
Konstanz, 
Mannheim: nrrerneshule (verbunden mit Handels- XI. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Pforzheim, Coburg: Oberrealschule (Ernestinum). 
Villingen: Oberrealschule (verbunden mit Real- 
gymnasiun). XII. Herzogtum Anhalt. 
urn VI. Großherzogtum Hessen.) Dessau: Friedrichs-Oberrealschule. 
Alsfeld, · XIII. Frei 
Darmstadt: Liebigs-Oberrealschule, · Freie Hansestadt Bremen 
ießen: Oberrealschule (verbunden mit Realgym- 
n Wrwalch en mi gy XIV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Heppenheim, Hamburg: Oberrealschule in Eimsbüttel, 
Mainz, · Oberrealschule in St. Georg, 
Offenbach a. Main: Oberrealschule am Stadthaus, Oberrealschule vor dem Hoistentore, 
Oberteaschule am Friedrichs- Oberrealschule auf der Uhlenhorst. 
platz, 
Worms. XV. Elsaß-Lothringen. 
VII. .% Colmar, 
gena,g Großherzogtum Sachsen . o ch, 
etz, 
VIII. Großherzogtum Oldenburg. Mülhausen i. Elsaß: Oberrealschule mit Maschinen- 
Oberstein-Idar,) · bauabteilung, 
Oldenburg. Straßburg i. Elsaß: Oberrealschule (beim Kaiser- 
. palast), 
IX. Herzogtum Braunschweig. Oberrealschule (bei St. Jo- 
Braunschweig. hann). 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der 
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar- 
legung der Befähigung nötig ist. 
a. Drogymnasien. 
  
Großherzogtum Hessen.) Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), Bürgerschule (verbunden mit Real- 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- schule). 
schule), s 
  
I)SolcheSchüler,welchezuihremkünftigenVerufedesaufeinerbesonderenPrüfungberuhenden Ausweises 
der Reife für die Oberfekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
2) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
3) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor 
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste 
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 
15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 
können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
	        
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