Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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8 81. 
3. Nachträg Werden begleitete, auf Militärfahrschein aufgegebene Militärgut- und Militärtier— 
liche Stempel- sendungen von den Fahrkartenausgaben oder Gepäckabfertigungen unter Frachtstundung ab- 
verwendung. gefertigt, so braucht der Stempel erst bei der Frachtberechnung durch die Eisenbahnverkehrs- 
kontrollen nach Ablauf des Monats, in dem die Beförderung stattgefunden hat, verwendet 
zu werden., 
82. 
4. Ausstellung ) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden ist nur eine stempel- 
und pflichtig. Im Seefrachtverkehr ist bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift 
uhände oder Ausfertigung stempelpflichtig, welche der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im Ausland 
urkunen, ausgestellten Urkunden diejenige Ausfertigung, welche der Empfänger bei der Ablieferung der 
Sendung ausgehändigt erhält (Frachtbrief), oder die von ihm behufs Auslieferung der Sendung 
vorgelegt wird (Konnossement). 
n G)Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Vertreter 
erfolgen. 
G) Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der 
Tarifnummer 6a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens den 
Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und Löschungs- 
hafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur Versendung 
gelangenden Güter und eine allgemeine Bezeichnung des Inhalts enthält. 
g 83. 
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehr, zum Teil im Schiffs— 
verkehr, so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarif be— 
zeichneten Art vorgeschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter aus— 
zuhändigen. 
8 84. 
5. Auf- Die Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke (§ 40 des Gesetzes) liegt bei 
bewahrung inländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden 
n Fracht- dieser Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung aus- 
urkungen. gehändigt werden. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann auch bei ausländischen 
Seefrachturkunden die Aufbewahrung durch den Reeder oder dessen Vertreter zugelassen werden. 
g 86. 
(1) Im Schiffsverkehr der in Tarifnummer 6t bezeichneten Art ist bei im Inland aus- 
gestellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu einer Ausfertigung oder Abschrift des Lade- 
scheins zu verwenden, die von dem zur Aufbewahrung der Urkunde Verpflichteten zurückzu- 
behalten und, falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist. 
(2) Zur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins 
ist verpflichtet, 
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat, dieser; 
andernfalls 
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, 
genossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Ver- 
mittler; 
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung. 
(3) Sind bei Vermittelung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft 
der zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der Ge- 
nossenschaft ob. 
8 86. 
(1) Bei im Ausland aufgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung, 
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Ladeschein
	        
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