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Dem Kaiserlichen Konsul Weiß in Chungking-Chengtu ist auf Grund des 81 des Gesetzes vom
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die
ihm bereits als Verwalter des Konsulats beigelegte Ermächtigung weiterhin erteilt worden, bürgerlich
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem
Schutz besindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen
zu beurkunden.
Dem Vizekonsul beim Königlich Großbritannischen Generalkonsulat für Deutsch Ostafrika, Norman
King, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
2. Militär wesen.
Bekanntmachung.
Die in der Bekanntmachung vom 30. August 1912 (Zentralblatt S. 688) aufgeführten Ande-
rungen in dem Verzeichnis der Vermittelungsbehörden (Anlage H zu § 16] der Anstellungsgrundsätze
für Militäranwärter usw. bei den Reichs= und Staatsbehörden vom 20. Juni 1907) treten erst am
1. April 1913 in Kraft.
Berlin, den 20. September 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Gallenkamp.
3. Versicherungs wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 14. Juni 1912 bestimme ich auf Grund des § 3
Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, daß
bis auf weiteres der Mummendorfer Schweineversicherungs-Verein mit dem Sitze in Mummendorf,
obgleich er seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin hinaus
erstreckt, durch die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Landesbehörde beaufsichtigt wird.
Berlin, den 24. September 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.