Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

— 008 — 
2. Militärwesen. 
  
Bekanntmachung. 
  
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 11. April 1911 (Zentralbl. S. 170) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem praktischen Arzte P. A. Mellbye in Christiania für 
den Fall der Behinderung des Untersuchungsarztes Dr. Unger Vetlesen daselbst auf Grund des § 42 
Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden ist, Zeugnisse der im § 42 
Ziffer 1 a bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Norwegen haben. 
Berlin, den 24. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
3. Versicherungs wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der 
Reichsversicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung 
beschlossen: 
Die §8§ 1234, 1235 Nr. 1, §8 1237, 1240 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Januar d. J. an für , 
a) 1. die im Dienste der Sparkasse der Stadt Straßburg Beschäftigten, wenn ihnen Anwart— 
b) 1. 
schaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten 
Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf aus- 
gebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei der Sparkasse der Stadt 
Straßburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart- 
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
die im Dienste des Leihhauses der Stadt Straßburg Beschäftigten, wenn ihnen Anwart- 
schaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten 
Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf 
Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei dem Leihhaus der Stadt 
Straßburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart-- 
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
die weltlichen Beamten, einschließlich der Lehrer, der Fürstbischöflichen Verwaltung in 
Breslau, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der 
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist,
	        
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