Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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2. Versicherungs wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
Landesbehörde. 
—□□..— 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 24. September 1912 bestimme ich auf Grund 
des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregie- 
rungen, daß bis auf weiteres der Schiffs-Versicherungs-Verein Aken, Versicherungs-Verein auf Gegen- 
seitigkeit mit dem Sitze in Aken a. Elbe, obgleich er seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des 
Königreichs Preußen hinaus erstreckt, durch die Königlich Preußische Landesbehörde beaufsichtigt wird. 
Berlin, den 5. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber und der 
Versicherten bei den Organen der Krankenkassen. Vom 8. November 1912. 
Auf Grund des Artikel 4 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat der 
Bundesrat nachstehendes bestimmt: 
1. Bei den Organen der Krankenkassen wird die Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten, deren Wahlzeit mit oder nach dem 31. Dezember 
1912 abläuft, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1913 verlängert. 
2. Soweit bis zum 31. Dezember 1913 noch keine Neuwahlen nach den Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung stattgefunden haben, wird die Amtsdauer darüber hinaus bis 
zum Zustandekommen solcher Neuwahlen, längstens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 1914 
verlängert. Dabei gelten die zur Generalversammlung der Krankenkasse gewählten Ver- 
treter als Vertreter im Ausschuß der Krankenkasse. 
3. Sind vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits Neuwahlen mit Wirkung von 
einem späteren Tage ab vollzogen, so bleiben sie wirksam. Auch für die dabei gewählten 
Vertreter gilt Ziffer 2. 
Berlin, den 8. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
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