Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

3) Uber die Abgabenentrichtung hat die Steuerstelle dem Antragsteller Quittung zu erteilen; 
diese hat zu enthalten Namen und Wohnort des Einzahlers, Ausstellungstag und Nummer der 
Steuerkarte, die Nummer des polizeilichen Kennzeichens, den gezahlten Betrag und die Buchungs- 
nummern. Der Abgabenbetrag ist im Einnahmebuche (Muster 31) zu vereinnahmen. 
() Von der Ausfüllung und Aushändigung der Steuerkarte gibt die Polizeibehörde der 
Steuerstelle unter Angabe des Tages der Aushändigung Nachricht., Letztere wird Beleg zur 
Zezirksliste (§ 116), nachdem die Steuerstelle die Eintragungen in diese vervollständigt und die 
Gültigkeitsdauer der Karte auf der Anmeldung (Spalte 23) vermerkt hat. 
115. 
(1) Bei verspäteter oder unterlassener Lösung einer Steuerkarte ist der Geltungsbeginn der 
Karte durch die Steuerstelle auf den Zeitpunkt der unbefugten ersten Ingebrauchnahme des 
Fahrzeugs anzusetzen. 
(r) Ist zur Zeit der Nachholung der Abgabe das Fahrzeug nicht mehr in Gebrauch, so ist 
die Steuer ohne Ausstellung einer Steuerkarte nachzuerheben. 
6.) Ist das Fahrzeug zwar noch im Gebrauch, liegt aber der Zeitpunkt der unbefügten 
ersten Ingebrauchnahme über ein Jahr zurück, so ist für das abgeschlossene Jahr der Steuer- 
betrag nur zu vereinnahmen und für das laufende Jahr eine Steuerkarte auszustellen, als deren 
Geltungsbeginn der erste Tag dieses Jahres anzusetzen ist. 
(0 Befindet sich der Steuerpflichtige im Besitz einer Steuerkarte und wird ihm nachgewiesen, 
daß er bereits vor deren Geltungsbeginn das Fahrzeug unbefugt in Gebrauch gehabt hat, so ist 
ihm eine Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tage der ersten Ingebrauchnahme zu erteilen. 
Auf den für diese Karte nachgeforderten Jahresbetrag ist gegen Rückgabe der bereits gelösten 
Steuerkarte der auf diese entrichtete Steuerbetrag anzurechnen. 
8 116. 
liber die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Steuerstelle eine Bezirksliste nach dem 5. Bezirksliste 
Muster 21 geführt. 
Nuster 21 
8 1117. Ver 21. 
(1) Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen Kraft= 6. Auderunge 
fahrzeug Anderungen in der Person oder dem Wohnort des Eigenbesitzers, in der Betriebsart bei im 
oder der Zweckbestimmung, in der Anzahl der Pferdekräfte sowie in der polizeilichen Kenn- O„Gebrauch 
zeichnung ein, so haben die höheren Verwaltungsbehörden hiervon der nach § 111 zuständigen gelanischen 
Steuerstelle schriftlich Mitteilung zu machen. Der Mitteilung ist die berichtigte Zulassungs= zeugen. 
bescheinigung oder, falls eine erneute Zulassung des Kraftfahrzeugs erforderlich war, die neue 
Zulassungsbescheinigung beizufügen. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung bedarf es nicht, 
wenn lediglich eine Anderung im Wohnort des Eigenbesitzers vorliegt. 
(0) Die gleiche Mitteilung hat zu erfolgen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Verkehr auf öffent- 
lichen Wegen und Plätzen nicht mehr verwendet wird. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung 
bedarf es hier nicht. 
((6) Die Steuerstelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (§+ 116) ein und übersendet 
die Zulassungsbescheinigung entsprechend dem Ersuchen der höheren Verwaltungsbehörde an den 
Eigenbesitzer oder die zuständige Polizeibehörde. 
[64) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, aber für 
die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung sind, so ist der Steuerpflichtige 
F gorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung in dieser zu ver— 
rken. 
(15) Soweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt 
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung 
in ein Lastkraftfahrzeug, Untergang oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs), ist, sofern nicht 
eine Umschreibung der Erlaubniskarte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs für den 
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