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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu bezßiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungene
XI.. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 18. Dezember 1912. Nr. 58.
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Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Tabakzollordnng .. SEeite 867
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Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1912 beschlossen:
1. Die anliegende Tabakzollordnung tritt am 1. März 1913 in Kraft. Gleichzeitig treten
die derzeit geltende Tabakzollordnung sowie die Bestimmungen für den Tabakproben-
verkehr (Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juli und vom 26. September 1888) außer Kraft.
2. Sind von Durchschnittskäufen, über die der Zollbehörde eine Schätzung noch nicht vor-
gelegt ist, bereits vor dem 1. März 1913 Teile unverzollt weiter verkauft worden, so
sind die nach § 18 Abs. 1 der Tabakzollordnung erforderlichen Schätzungen mit den dort
bezeichneten Rechnungen spätestens am 28. Februar 1913 der Konsulatsbehörde oder
dem Prüfungsamte für Tabakbewertung in Bremen zur Bescheinigung vorzulegen. Klein-
mengenverkäufer haben die nach § 18 Abs. 6 erforderliche Schätzung hinsichtlich der unter
der Herrschaft der bisherigen Tabakzollordnung abgeschlossenen Durchschnittskäufe nach-
träglich aufzustellen und spätestens bis zum 28. Februar 1913 der Konsulatsbehörde
oder dem Tabakprüfungsamte zur Bescheinigung vorzulegen.
Berlin, den 14. Dezember 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
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