5. Anlagen.
Beglaubigung
von Rechnun-
gen ausländi-
scher Ver-
käufer.
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vermerk auf der Begleitadresse als Rechnung im Sinne von § 9 Abs. 2 des Gesetzes angesehen
berden der Nachnahmebetrag gilt als sofort zu entrichtender Rechnungsbetrag (§ 3 Abs. 3, 5 2
. 2).
() Die vereinfachte Wertanmeldung (Abs. 3) genügt ferner für Zigarren, die mit der Post
nachweislich als Geschenk für den Empfänger eingehen, wenn sich bei der durch den Amtsvor-
stand vorzunehmenden Prüfung des angemeldeten Wertes (§ 2 Abs. 4) keine Bedenken ergeben.
(5) Für die im kleinen Grenzverkehre, d. i. im gewöhnlichen grenznachbarlichen Verkehr,
eingebrachten, nicht zum Handel bestimmten Zigarren genügt die mündliche Wertanmeldung, wenn
der Gewichtszoll und der Wertzoll zusammen weniger als 10 MA betragen und gegen die Richtig-
keit des angemeldeten Wertes keine Bedenken bestehen. Die mündliche Angabe des Einbringers
kann alsdann auch die Rechnung des Lieferers (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes) ersetzen.
812.
) Der Wertanmeldung ist, abgesehen von den in §2 Abs. 4 und § 11 Abs. 4, 5 vor-
gesehenen Fällen, die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung beizufügen (§ 3 Abs. 2 und 6 9
Abs. 2 des Gesetzes). Hat der Verkäufer über dieselbe Ware mehrere Rechnungen erteilt, z. B.
eine Rechnung über den ausgehandelten Grundpreis der Ware, eine zweite über die von ihm
verauslagten Beförderungs= usw. Kosten, so sind der Wertanmeldung sämtliche Rechnungen
beizufügen.
(2) Wird bei Durchschnittskäufen, d. i. beim Kaufe verschiedener Klassen (Sortierungen) von
Tabak, über die zwischen dem Verkäufer und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-)
Preis vereinbart worden ist, nicht die gesamte gekaufte Menge auf einmal zur Verzollung ge-
stellt, so ist außerdem noch eine in jedem Falle vom Verarbeiter auszustellende Schätzung des
Wertes der einzelnen Klassen beizubringen, die den Durchschnittspreis ergibt.
(s) Hat der Verkäufer die Wertanmeldung ausgestellt (§ 9 Abs. 2), so genügt an Stelle
der Rechnung im Falle des Abs. 2 eine vom Verkäufer unterschriebene Abschrift der Gesamt-
rechnung, in anderen Fällen ein vom Verkäufer unterschriebener Rechnungsauszug. Dieser kann
mit der Wertanmeldung in einem Papiere vereinigt werden, das alle Angaben enthalten muß
die für die Wertanmeldung und den Rechnungsauszug vorgeschrieben sind. «
(4) Wird die Rechnung, die Rechnungsabschrift oder der Rechnungsauszug nicht vorgelegt,
so ist, abgesehen von den Fällen des §2 Abs. 4 und § 11 Abs. 4, 5, der angemeldete Wert
um 50 v. H. zu erhöhen (§ 4 Abs. 6 des Gesetzes); daneben tritt, wenn Zweifel bestehen, ob
des angemeldete Wert trotz der Erhöhung zulänglich ist, das Verfahren gemäß den §9§ 7, 8 und 9
des Gesetzes ein. Von der Erhöhung des angemeldeten Wertes um 50 v. H. kann das Zollamt
bei Tabakprobeballen, die als Eilgut eingehen, und bei Postsendungen mit Tabakproben oder
mit Zigarren absehen, wenn keine Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung bestehen,
der Anmelder auf Erfordern den höheren Zollbetrag sicherstellt und sich verpflichtet, innerhalb
einer angemessenen Frist die fehlende Rechnung oder Rechnungsabschrift nachzuliefern.
Zu §6 des Gesetzes.
E 13.
) Bezieht der Verarbeiter Tabak von einem ausländischen Verkäufer, so muß die Rechnung
mit der Beglaubigung einer deutschen Konsulatsbehörde versehen sein. Bei Sendungen aus den
Niederlanden erfolgt die Beglaubigung durch die den Konsulaten in Amsterdam und Rotterdam
zugewiesenen Tabaksachverständigen, denen von den Zollämtern auf Ersuchen über Wertzollfragen
Auskunft zu erteilen ist. Bei Sendungen aus deutschen Schutzgebieten tritt an die Stelle der
Konsulatsbehörde das Kaiserliche Gouvernement. Rechnungen über Zigarren bedürfen keiner
konsularischen Beglaubigung.
() Als ausländischer Verkäufer gilt auch jeder Deutsche, der vom Ausland aus Handel
mit Tabak treibt oder im Ausland eine Geschäftsniederlassung zum Zwecke des Verkaufs von
Tabak hat. In letzterem Falle wird nur der unmittelbar aus der ausländischen Geschäfts-