Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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(D Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen 
Verhältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu 
besorgen ist. 
5 129. 
Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe liegt 
demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. 
8 130. 
)Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei Kraftfahrzeugen, die aus dem Ausland mit 
eigener Triebkraft eingehen, alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der Ingebrauch- 
nahme des Fahrzeugs im Inland bei der nächstgelegenen zuständigen Steuerstelle (§ 108 Abs. 2) 
zu bewirken. 
(2) Die Anmeldung kann mündlich erfolgen und hat zu enthalten: 
a) den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
b) die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe und 
für die Festhaltung der Nämlichkeit wesentlichen Merkmalen, 
c) den Zeitraum, für welchen die Ausstellung der Erlaubniskarte gewünscht wird. 
Die Angaben sind nach Prüfung im Anmeldungsbuche — soweit für sie eine besondere Spalte 
nicht vorgesehen ist, in der Bemerkungsspalte — einzutragen. Die Prüfung der Anmeldung hat 
sich auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen Urkunden zu beschränken, 
auf Grund deren die polizeiliche Zulassung des Fahrzeugs erfolgt (§§ 5, 10 der Verordnung 
über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910, Reichs-Gesetzbl. S. 640). 
(3) Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der gleichzeitig durch die 
Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Zulassung und — soweit es erforderlich ist — Kennzeichnung 
des Fahrzeugs vor sich zu gehen. Daß und für welchen Zeitraum eine Erlaubniskarte aus- 
gestellt worden ist, ist auf den im Abs. 2 bezeichneten Urkunden zu vermerken. Ein Gleiches hat 
bei der wiederholten Ausstellung oder Verlängerung einer Erlaubniskarte (§ 132) zu geschehen. 
131. 
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe fest und erteilt über ihre Zahlung eine mit 
Quittung versehene Erlaubniskarte nach dem Muster 22. Die Karte ist von grüner Farbe, in 
Buchform hergestellt und enthält 6 mit schwarz-weiß-roter Seide geheftete Blätter. Stoff, Blatt- 
größe und Untergrund sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das Inland. Die Enden 
des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außenseiten durch Siegel- 
marken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im Bedürfnisfalle sind 
weitere Blätter mit dem Vordruck für Ein= und Ausgangsbescheinigungen der Erlaubniskarte 
anzuheften. Daß und in welchem Umfang dies geschehen, ist auf der Karte zu vermerken. 
((2) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen 
bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht zweifels- 
frei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben. 
(t,) Wird für einen Kraftwagen eine Erlaubniskarte mit eintägiger Gültigkeit beantragt, so 
ist die Karte nach dem Muster 23 auszustellen. Die Karte ist von roter Farbe, besteht aus 
einem Blatt und entspricht in dem Stoffe, der Blattgröße und dem Untergrunde den Steuerkarten 
für das Inland. 
8 132. 
(1) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte für Kraftwagen ist zulässig, es sei 
denn, daß durch die Benutzung der Karte die Zahl von insgesamt 90 Aufenthaltstagen im Jahre 
überschritten werden würde. 
10) Der Steuerpflichtige ist unter der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung berechtigt, an 
Stelle der bisherigen Erlaubniskarte die Ausstellung einer Erlaubniskarte von längerer Gültig- 
keitsdauer mit der Maßgabe zu beantragen, daß die nach der bisherigen Karte im Inland zu- 
gebrachten Tage abzuschreiben sind und der durch Zahlung oder Anrechnung entrichtete Abgabe- 
13. Lösung 
der Erlaub- 
niskarte. 
Nuster22 
ster 23 
14. Wieder 
holte Aus- 
stellung un 
Berlängerun 
von Erlaul 
niskarten.
	        
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