Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist bedingt durch 
das Bestehen der Reifeprüfung. Für diese gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen: 
a) 
b) 
Die Reifeprüfung wird nach Maßgabe einer durch den Reichskanzler genehmigten 
Prüfungsordnung von einer Kommission vorgenommen, die aus einem Reichskommissar 
als Vorsitzendem, dem Direktor der Schule und den in der obersten Klasse in den 
Prüfungsfächern unterrichtenden Lehrern besteht. Der Direktor darf zum Reichskommissar 
nicht bestellt werden. 
Ein Vertreter der zuständigen Kaiserlichen diplomatischen oder Konsularbehörde 
und ein Vertreter des Schulvorstandes können der Prüfungskommission als stimm- 
berechtigte Mitglieder angehören. 
Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler nicht früher als gegen den Schluß des zweiten 
Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahreskurs unterziehen. 
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils der zur Prüfungs- 
kommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt durch den Reichskommissar, 
der auch über etwaige Gesuche um Befreiung von einer der Zulassungsbedingungen zu 
entscheiden hat. 
  
c) Gegenstände der Reifeprüfung sind: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Geographie, 
Mathematik, Physik und Chemie, in Brüssel außerdem Lateinisch; in Bukarest kann an 
die Stelle des Englischen das Rumänische treten. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände der Prüfung. 
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Befreiungen 
s) 
8) 
von der mündlichen Prüfung finden nicht statt; doch ist der Reichskommissar befugt, die 
Prüfung in dem einen oder anderen Fache bei einzelnen Schülern abzukürzen oder ganz 
wegfallen zu lassen. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht deutscher Lehrer statt und 
erstreckt sich auf Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik, in Brüssel außerdem 
auf Lateinisch; in Bukarest kann an die Stelle des Englischen das Rumänische treten. 
Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unter 1c bezeichneten 
Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zulässig, indem das Zurück- 
bleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen 
gedeckt wird. In dem Gegenstande, für den der Ausgleich zugelassen wird, dürfen 
jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinabgehen, das für die Versetzung in 
die zweitoberste Jahresklasse erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschluß 
über die Zuerkennung des Reifezeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf zu 
berücksichtigen. 
Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung des Reifezeugnisses 
sind sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Reichskommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen den Beschluß 
der Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet 
der Reichskanzler. 
Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Schule enthalten, 
an der es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß es ein Zeugnis der Reife ist. 
Im Eingang ist der vollständige Name des Prüflings, sein Geburtstag und -ort, seine 
Staatsangehörigkeit, seine Religion oder Konfession und der Stand und Wohnort des Vaters 
anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und in der 
obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese eingetreten, so sind entsprechende An- 
gaben auch betreffs der Schule zu machen, der er früher angehörte. Der Inhalt des 
Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das Ergebnis der Prüfung; vielmehr ist in den 
gesondert aufzuführenden Lehrgegenständen auch der im Unterricht erlangte Grad des 
Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. Werden die Urteile in Zahlen aus- 
geaiss so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnis anzugeben. Im übrigen dgl. 
auch Nr. 5. 
148“
	        
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