Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 1032 — 
h) Die Prüfungsarbeiten und · verhandlungen können von dem Reichskanzler jederzeit ein- 
gefordert und der Unterrichtsverwaltung eines Bundesstaats zur Begutachtung vor— 
gelegt werden. · 
4. Das Reifezeugnis, das ein Reichsangehöriger an einer der oben bezeichneten Schulen 
erworben hat, gewährt ihm in dem Bundesstaate, dem er angehört, alle Berechtigungen, die dem 
Reifezeugnis einer gleichartigen Schule dieses Staates verliehen sind; in jedem anderen Bundesstaate 
finden auf dieses Reifezeugnis die Grundsätze der „Vereinbarung der Bundesregierungen über die 
gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse“ vom Jahre 1909 mit der Maßgabe Anwendung, daß es 
als Reifezeugnis einer gleichartigen Schule des Bundesstaats, dem der Zeugnisinhaber angehört, zu 
behandeln ist. Vgl. jedoch die Einschränkung unter Nr. 5. 
Im Sinne dieser Bestimmungen sind die Schulen in Antwerpen, Bukarest und Constantinopel 
als Oberrealschulen, die Schule in Brüssel als Realgymnasium anzusehen. 
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die auf den Besuch der bezeichneten Schulen 
nicht durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind, hat das 
dort erworbene Reifezeugnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, wenn dem Prüfling von 
der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem er angehört, die Erlaubnis zum Besuche der Schule 
vur dem p#trit erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen 
vgl. Nr. 38). 
  
3. Zoll-- und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1913 beschlossen, den nachstehend aufgeführten 
Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zoll- 
abfertigung mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Bestimmungen am 1. Dezember d. J. in Kraft treten. 
Berlin, den 11. Oktober 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
Anderungen und Grgänzungen 
des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung. 
I. Warenverzeichnis zum Zolltarif. 
1. Das Stichwort „Eisenpulver“ ist durch folgende Anmerkung zu ergänzen: 
„Anmerkung. Eisenpulver, das nicht zu pharmazeutischen, sondern zu 
technischen Zwecken bestimmt ist, kann unter Überwachung der Verwendung 
nach Nr. 798 oder Nr. 799 verzollt werden. In unbedenklichen Fällen 
kann diese Verzollung auch ohne amtliche Uberwachung zugestanden 
werden, wenn die Bestimmung zu technischen Zwecken von der Fabrik, 
in der die Verwendung erfolgen soll, bescheinigt wird."“ 
2. Im Stichwort „Felle usw.“ ist bei Ziffer 5 Abs. 1 in der Spalte „Nummer des fg- 
vor „544“ das Zeichen „S“ einzufügen. « Zolltarifs 
3. Hinter dem Stichwort „Klemmplatten“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Klemm= und ähnliche Vorrichtungen für Strumpfhalter, Hosen- 
träger oder dergleichen, aus Eisen, und Teile von solchen: 
roo.836 15 
bearbeittt...w 836 24=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.