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h) Die Prüfungsarbeiten und · verhandlungen können von dem Reichskanzler jederzeit ein-
gefordert und der Unterrichtsverwaltung eines Bundesstaats zur Begutachtung vor—
gelegt werden. ·
4. Das Reifezeugnis, das ein Reichsangehöriger an einer der oben bezeichneten Schulen
erworben hat, gewährt ihm in dem Bundesstaate, dem er angehört, alle Berechtigungen, die dem
Reifezeugnis einer gleichartigen Schule dieses Staates verliehen sind; in jedem anderen Bundesstaate
finden auf dieses Reifezeugnis die Grundsätze der „Vereinbarung der Bundesregierungen über die
gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse“ vom Jahre 1909 mit der Maßgabe Anwendung, daß es
als Reifezeugnis einer gleichartigen Schule des Bundesstaats, dem der Zeugnisinhaber angehört, zu
behandeln ist. Vgl. jedoch die Einschränkung unter Nr. 5.
Im Sinne dieser Bestimmungen sind die Schulen in Antwerpen, Bukarest und Constantinopel
als Oberrealschulen, die Schule in Brüssel als Realgymnasium anzusehen.
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die auf den Besuch der bezeichneten Schulen
nicht durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind, hat das
dort erworbene Reifezeugnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, wenn dem Prüfling von
der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem er angehört, die Erlaubnis zum Besuche der Schule
vur dem p#trit erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen
vgl. Nr. 38).
3. Zoll-- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1913 beschlossen, den nachstehend aufgeführten
Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zoll-
abfertigung mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Bestimmungen am 1. Dezember d. J. in Kraft treten.
Berlin, den 11. Oktober 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
Anderungen und Grgänzungen
des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
I. Warenverzeichnis zum Zolltarif.
1. Das Stichwort „Eisenpulver“ ist durch folgende Anmerkung zu ergänzen:
„Anmerkung. Eisenpulver, das nicht zu pharmazeutischen, sondern zu
technischen Zwecken bestimmt ist, kann unter Überwachung der Verwendung
nach Nr. 798 oder Nr. 799 verzollt werden. In unbedenklichen Fällen
kann diese Verzollung auch ohne amtliche Uberwachung zugestanden
werden, wenn die Bestimmung zu technischen Zwecken von der Fabrik,
in der die Verwendung erfolgen soll, bescheinigt wird."“
2. Im Stichwort „Felle usw.“ ist bei Ziffer 5 Abs. 1 in der Spalte „Nummer des fg-
vor „544“ das Zeichen „S“ einzufügen. « Zolltarifs
3. Hinter dem Stichwort „Klemmplatten“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Klemm= und ähnliche Vorrichtungen für Strumpfhalter, Hosen-
träger oder dergleichen, aus Eisen, und Teile von solchen:
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