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8 42.
Ist ein Beitragspflichtiger in mehreren Bundesstaaten zur Einkommensteuer veranlagt,
so ist das in den einzelnen Bundesstaaten festgestellte Einkommen (8 31 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes) zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für mehrere Einkommensteuerveranlagungen auf
Grund der unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. § 43).
§l 43.
Ist ein Beitragspflichtiger in mehreren Bundesstaaten mit seinem gesamten steuerbaren,
nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 331) der
Landesbesteuerung nicht entzogenen Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Ein-
kommensteuerveranlagung in dem Bundesstaate maßgebend, der für die Veranlagung des Wehr-
beitrags zuständig ist. Zu dem hiernach maßgebenden Einkommen ist das Einkommen hinzu-
zurechnen, das in Gemäßheit des Doppelsteuergesetzes der ausschließlichen Besteuerung in dem
anderen Bundesstaate vorbehalten ist. «
§44.
(1) Sind in dem festgestellten Einkommen eines Beitragspflichtigen die Erträgnisse der Nutz-
nießung des Vermögens von anderen Familienangehörigen als dem Ehegatten mitenthalten, so ist
der in § 31 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Abzug vom Einkommen außer nach dem eigenen
abgabepflichtigen Vermögen auch nach dem der Nutznießung unterliegenden fremden Vermögen
zu berechnen, sofern von diesem Vermögen ebenfalls ein Wehrbeitrag zu entrichten ist und soweit
der Betrag einer fünfprozentigen Verzinsung des Vermögens nicht von dem eigenen Einkommen
des Vermögensinhabers in Abzug gebracht werden kann.
(2) Wenn das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen ist, so ist von dem Einkommen
des Ehemanns der Betrag einer fünfprozentigen Verzinsung des zusammengerechneten abgabe-
pflichtigen Vermögens der Ehegatten abzuziehen. Ist jedoch die Ehefrau neben dem Ehemann
auf Grund der Landeseinkommensteuergesetze mit einem Einkommen von mehr als fünftausend
Mark veranlagt, so ist von dem Einkommen der Ehefrau der Betrag einer fünfprozentigen Ver-
zinsung ihres eigenen abgabepflichtigen Vermögens abzuziehen, sofern das Eintommen aus dem
Ertrage dieses Vermögens herrührt. Das Vermögen der Ehefrau, auf Grund dessen von ihrem
Einkommen der Betrag einer fünfprozentigen Verzinsung abgerechnet worden ist, scheidet für die
Berechnung des Abzugs vom Einkommen des Ehemanns aus.
8 46.
(1) Erfolgt die landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung durch eine andere Behörde als
durch die für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständige Behörde, so hat die Einkommen-
steuerveranlagungsbehörde dieser die maßgebende Einkommensfeststellung mitzuteilen.
(2) Falls das steuerpflichtige Einkommen nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von
der für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständigen Behörde ermittelt ist, kann die Feststellun
des steuerpflichtigen Einkommens nicht durch die in § 48 des Gesetzes vorgesehenen Rechtsmitte
sondern nur durch die gegen die landesrechtliche Einkommensveranlagung an sich zulässigen Rechts-
behelfe angefochten werden. "
(s) Wird die landesrechtliche Einkommensveranlagung im Rechtsmittelverfahren geä
ist die Veranlagung des Wehrbeitrags von Amts wegen entsprechend zu blrrfahe geändert, so
() Wird die landesrechtliche Einkommensveranlagung im Verwaltungswege berichtigt so
kann nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde eine entsprechende Berichti zun
der Veranlagung zum Wehrbeitrage verfügt werden. gung
§ 46.
Würde die Verbindung der Abgabepflicht vom Vermögen und Einkommen nach d ·
der Veranlagungsbehörde zu einer vom Gesetze nicht gewollten Doppelbesteuerung gehrde r Ansicht
die Veranlagungsbehörde zu deren Vermeidung die Erhebung eines entsprechenden, auf das Ein n
kommen entfallenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen und dem Beitragspflichtigen anheim--