Beranlagung
von auslän-
dischen Gesell-
schaften und
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8 48.
1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die ihren Sitz im Ausland
haben, im Inland aber Grund= oder Betriebsvermögen besitzen, sind ebenso wie die beschränkt
beitragspflichtigen natürlichen Personen (§ 10 Nr. II des Gesetzes) mit ihrem inländischen Grund-
von beschränkt und Betriebsvermögen beitragspflichtig, wobei nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu
beitrags-
pflichtigen
natürlichen
Personen.
Rechtshilfe.
Freistellung
vom Wehr-
beitrage.
Ermäßigung
des Wehr-
beitrags.
diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten, nicht dagegen die entsprechenden Anteil-
beträge am Aktienkapital abzugsfähig sind. Sofern nicht besondere Umstände eine gegenteilige
Annahme rechtfertigen, ist eine wirtschaftliche Beziehung zu dem in Grundstücken bestehenden
Vermögen anzuerkennen, wenn die Schulden und Lasten auf den betreffenden Grundstücken ruhen.
(2) Zu dem nach § 10 Nr. II, § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes beitragspflichtigen in-
ländischen Grund= und Betriebsvermögen gehört außer dem im Gebiete des Deutschen Reichs
liegenden Grund= und Gebäudebesitz alles Vermögen, das gewidmet ist der Ausübung eines
stehenden Gewerbes in einer innerhalb des Reichsgebiets befindlichen Betriebsstätte (§ 3 Abs. 2
des Doppelsteuergesetzes).
8 50.
Die Veranlagungsbehörden haben sich bei der Veranlagung des Wehrbeitrags gegenseitig
Rechtshilfe zu leisten. Das gilt insbesondere für die Ermittelung des Wertes des in aus-
wärtigen Veranlagungsbezirken befindlichen Grund= und Betriebsvermögens eines Beitrags-
pflichtigen.
8 51.
LVermögen, die den Betrag von zehntausend Mark nicht übersteigen, sind beitrags frei.
(2) Beitragspflichtige, die ein Vermögen von mehr als zehntausend, aber nicht mehr als
dreißigtausend Mark besitzen, sind freizustellen, wenn sich ergibt, daß ihr Jahreseinkommen nicht
mehr als viertausend Mark beträgt. Beitragspflichtige, die ein Vermögen von mehr als dreißig-
tausend, aber nicht mehr als fünfzigtausend Mark besitzen, sind freizustellen, wenn sich ergibt
daß ihr Jahreseinkommen nicht mehr als zweitausend Mark beträgt. Dies gilt jedoch nicht für
die nach § 11 des Gesetzes beitragspflichtigen Gesellschaften.
(s) Als Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Gesetzes gilt das gesamte Einkommen
einer Person, gleichviel, ob es in einem Bundesstaate steuerpflichtig ist oder nicht.
8 52.
#) Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche die Befreiung vom
Wehrbeitrag in Anspruch nehmen wollen, haben einen hierauf gerichteten Antrag bei der zu-
ständigen Veranlagungsbehörde zu stellen und hierbei diejenigen Tatsachen nachzuweisen, die eine
Freistellung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes begründen.
(2) Soweit die Befreiung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes beansprucht wird, ist der
Antrag mit einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde durch Vermittelung der obersten
Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann ohne
Vorlegung des Antrags an den Bundesrat die Befreiung bewilligen, wenn bereits früher auf
Grund der Befreiungsbestimmungen unter Nr. 1 der Tarifnummer 1 des Reichsstempelgesetze eine
Entscheidung des Bundesrats über Befreiung der Gesellschaft von den Stempelabgaben ergangen
ist und sich seit der Entscheidung die für die Befreiung maßgebend gewesenen Verhältnisse Uusscht
geändert haben.
(3z) UÜber den Anspruch auf Freistellung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes entschei ;
Veranlagungsbehörde. set scheidet die
8 53.
) Der Anspruch auf eine Ermäßigung des Wehrbeitrags gemäß § 33 Abs. 1 des
ist nach den Verhältnissen am 31. Dezember 1913 zu beurteilen. es Gesetzes
(2) Für die Ermäßigung des Wehrbeitrags nach 8 33 Abs. 2 des Gesetzes sind vorb
einer späteren weiteren Ermäßigung zunächst nur diejenigen Söhne zu berücksichtigen, Sbeltlich
gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte zur Zeit der Veranlagung bereits be
geleistet haben. Der Antrag auf eine weitere Ermäßigung oder auf Erstattung des entsprechen-