Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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treten  allemal  diejenigen  ab,  welche  sechs  Jahre  zuvor  gewählt  worden  sind.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  Im  Laufe  der  Wahlperiode  Ausgeschiedene
werden  bis  zum  Ablauf  derselben  durch  Ergänzungswahl  der  Kirchengemeinde  ersetzt,
sobald  die  Zahl  der  Ausgeschiedenen  ein  Viertel  der  Mitglieder  beträgt.

5  17.
Wirkungskreis  des  Kirchengemeindevorstandes.

Der  Kirchengemeindevorstand  joll  im  Allgemeinen,  im  Hinblick  auf  den  Beruf
der  Kirchengemeinde  (§  1)  an  seinem  Theile  zur  Verwirklichung  ihrer  Aufgabe  nach
Kräften  beitragen.  Er  hat  daher  ins  Besondere  folgende  Obliegenheiten  und  Befugnisse:
.  Velebung  des  christlichen  Sinnes  in  der  Kircheugemeinde;

Aussicht  über  würdige  Feier  der  Sonn=  und  Festtage  in  der  Kirche,

Aufrechthallung  und  Beförderung  der  Ordnung  beim  Gottesdienst;

Aussicht  über  die  kirchlichen  und  Pfarrgebände  und  deren  Gebrauch;

die  Verwaltung  und  Beaussichtigung  des  Vermögens  der  Kirche  und

der  ihr  gewidmeten  oder  sonst  mit  dem  Kirchenvermögen  verbundenen

Stiftungen;

die  Verlösung  der  Kirchensiye,  wo  solche  üblich  ist,  und  die  Verwaltung

des  Gotlesackers,  sofern  der  letztere  der  Kirchengemeinde  gehört,  sowie

die  Führung  der  Register  über  Verlösung  der  Kirchensitze  und  der

Grabstellen;

Mitwirkung  und  Erklärung  Namens  der  Kirchengemeinde  bei  Aenderungen

  des  Kirchenbezirks,  der  lokalen  kirchlichen  Einrichtungen,  der

Kirchenämter  und  der  Liturgie;

Ausübung  der  Rechte,  welche  bei  Besetzung  der  geistlichen  Stellen

(ekr.  §  29  flg.)  und  der  niederen  Kirchenämter  der  Kirchengemeinde

zustehen,  und  Aussicht  über  die  niederen  Kirchendiener;

Vertretung  des  Kirchenvermögens  und  der  Kirchengemeinde  in  Rechtsangelegenheiten;


die  Mitwirkung  bei  Feststellung  der  Dienstbezüge  der  geistlichen  Stellen
nach  §  3  des  Gesehes  vom  9.  Februar  1893;

.  Kirchenkollekten,  deren  Ertrag  für  die  betreffende  Kirchengemeinde  verwendet
  werden  soll,  können  vom  Kirchengemeindevorstande  nur  mit
Genehmigung  des  Ministerinms  erhoben  werden.

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