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7. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1913 eine teilweise Anderung seines Beschlusses
vom 29. Juni 1910 über die Einbeziehung von Geländeteilen in das hamburgische Freihafengebiet
(Zentralblatt 1911 S. 742) mit der Maßgabe genehmigt, daß die Verlegung der Zollgrenze zu einem
vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zu bestimmenden Zeitpunkt ausgeführt wird. Diese
Anderungen sind mit dem 26. Oktober 1913 in Geltung getreten.
Der letzte Absatz der Beschreibung des Laufes der Zollgrenze um das hamburgische Freihafen-
gebiet (Zentralblatt 1909 S. 749 und 1911 S. 742) erhält nunmehr folgende Fassung:
Von dort geht sie über den Reiherstieg in gerader Linie bis zu dem durch die Grenz-
tafel bezeichneten Punkte nordöstlich des Nebenzollamts Reiherstieg, wo das Zollgitter
wieder beginnt, und folgt diesem eine kurze Strecke in gerader Linie nach Westen bis an
den neuen Deich, dann rechtwinklig sich nach Süden wendend, zunächst an der Ost= und
weiter an der Südseite des hamburgischen Gebiets am neuen Roßdamm entlang in geringer
Entfernung von der Landesgrenze. Sie biegt dann, immer dem Zollgitter folgend, vor
Erreichung des Köhlbrandes nach Norden um, überschreitet den Roßkanal an der östlichen
Seite der westlichen Straßenbrücke, die Brücke selbst im Zollinland lassend, und führt längs
des Zollgitters, das Ufer des Köhlbrandes im Zollinland lassend, auf der Landzunge
zwischen dem neuen Kohlenschiffhafen und den Kuhwärder Häfen entlang in der Richtung
auf die Zollabfertigungsstelle Kuhwärder bis zur Höhe des Brückenpontons, das sie im
rechten Winkel nach Osten umwendend erreicht. Sie läuft quer über den Brückenponton
weg und springt dann über den Hafeneingang nach dem durch eine Grenztafel bezeichneten
Punkte auf dem Höft östlich der Hafeneinfahrt. Hier wendet sie sich, durch ein Zollgitter
bezeichnet, nach Norden, folgt dem oberen Rande der nördlichen Böschung nach Osten biegt
wieder nach Norden um, erreicht das Ufer der Elbe und tritt zu der hier beginnenden
Abschlußvorrichtung in der Elbe über, folgt derselben und dem nördlichen Rande des
Schwimmdocks bis an die Pontons der Abfertigungsstelle Fährkanal, an deren Südrand
sie sich hinzieht, bis sie am östlichen Ende der Pontons den Punkt erreicht, von welchem
aus sie in gerader Richtung auf den westlichen Endpunkt der im Niederhafen befindlichen
Abschlußvorrichtung die Elbe wieder überschreitet.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 6. November 1918 beschlossen,
für das Betriebsjahr 1913/14
a) den Durchschnittsbrand auf 96 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes
festzusetzen,
b) die Vergällungspflicht dahin zu regeln, daß 40 Hundertteile der innerhalb des Durch-
schnittsbrandes hergestellten Erzeugung der Vergällungspflicht unterliegen und die
übrigen 60 Hundertteile davon befreit bleiben.
Berlin, den 10. November 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Menschel.