Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. November 1913 nachstehende Ausführungsvorschriften 
zu § 9 Abs. 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 583) beschlossen. 
Berlin, den 29. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
Ausführungsvorschriften 
zu § 9 Abs. 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 19193. 
1. Jeder Bundesstaat sendet zum 1. jedes Monats an den Reichskanzler (Reichsamt des 
Innern) unter Verwendung des in der Anlage beigefügten Musters in 28 Stücken ein Verzeichnis 
derjenigen Personen, deren Einbürgerung von ihm beabsichtigt wird und auf welche die Vorschrift des 
*+5 9 Abs. 1 Anwendung findet. 
2. Die Verzeichnisse werden vom Reichskanzler zusammengestellt und den Bundesstaaten um- 
gehend zugesandt. Die Zusammenstellung erfolgt derart, daß jeder Bundesstaat die von den übrigen 
Bundesstaaten eingesandten Verzeichnisse erhält. . 
3. Die Bundesstaaten prüfen die Verzeichnisse und bezeichnen bis zum 15. des nächstfolgenden 
Monats dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) die Personen, gegen deren Einbürgerung Bedenken 
bestehen. Sofern keine Mitteilung iunerhalb dieser Frist eingegangen ist, wird angenommen, daß Be- 
denken nicht erhoben werden. 
4. Von dem Ergebnis der Umfrage macht der Reichskanzler jedem Bundesstaate hinsichtlich 
der von ihm übermittelten Einbürgerungsanträge alsbald Mitteilung. 
5. Uber Einbürgerungsanträge, gegen die Bedenken erhoben sind, werden die beteiligten 
Bundesstaaten unmittelbar miteinander in Benehmen treten. Erkennt der Bundesstaat, bei dem der 
Einbürgerungsantrag gestellt ist, die Bedenken als begründet an, oder nimmt der Bundesstaat, der die 
Bedenken erhoben hat, diese zurück, so hat der Bundesstaat dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) 
eine entsprechende Erklärung abzugeben, die der Reichskanzler dem anderen Bundesstaate mitteilt. 
Vor Eingang der Mitteilung, daß die Bedenken zurückgenommen sind, darf die Einbürgerung nicht 
erfolgen. Kommt eine Einigung unter den beteiligten Bundesstaaten nicht zustande, so führt der Reichs- 
kanzler die Entscheidung des Bundesrats herbei. 
 
	        
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