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fahren sowohl in Absicht auf den Besitz- als den Rechto-Stand ganz unnachtheilig, und
können vom Oberamts-Gerichte zu jeder Zeit wieder aufgehoben werden.
Viertes Kapitel.
Von der Rechts-Hülfe wegen unstreitiger Verbindlichkeiten.
K. 34.
ellgemeilne Bestimmus#g. — Verhältult gegen den Oberamrs-Richter
und Hberamtmann.
Die Rechts-Hülfe wegen liquider oder rechtekrüftig entschiedener Forderungen wird
durch die Orts-Obrigkeit vollzogen.
Diese geschieht zwar in der Regel unter der Aufsicht und Leitung des Oberamts-
Richters. Jedoch kann auch der Oberamtmann die Orts-Obrigkeie mit Exekutionen
wegen der Steuer-Rückstände oder wegen anderer Forderungen der Gemeinden und der
übrigen unter seiner Aufsicht stehenden Corporationen beauftragen.
Die Verhältnisse der Orts-Obrigkeit gegen die Königlichen Finanz-Beamten
bleiben in dieser Hinsicht unverändert.
(∆43.
Unbringung der Klagen.
Privaten bringen, ohne Räcksicht auf die Größe der Forderung, die Klagen auf Be-
#hlung liauider Schuldforderungen, so wie überhaupt Beschwerden wegen Richt-Erfül-
lung unstreitiger Verbindlichkeiten zunächst bei dem Orts- Borsteher an.
Nur wegen Wollziehung rechtskräftiger Erkenntnisse des- Oberamts--Gerichts
oder einer höhern Stelle hat sich der Kläger zundchst und unmittelbar an das Oberamts-
Geriche zu wenden (K. 187). Die Klagen bei der Orts-Obrigkeit werden wenigstens
von den Einwohnern desselben Oberamte-Bezirkes in der Regel möndlich angebracht.
K 356.
Versahren.
Ueber jede Forderung muh der Beklagte zuerst gehört werden.
Machter Einwendungen gegen die Forderung, sey es, daß er dieselbe auf irgend eine
Weise bestreite, oder für erloschen erkläre; und wird der Streit nicht durch die Orts-HObrig=
keit, als Friedens-Richter, beygelegt; (Kap. 11) so wird der Kläger in Beziehung auf