Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 101 — 
Unternehmerverzeichnis-Nr. 
Nachweisung 
der Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von PReittieren und Fahrzeugen. 
Staat 
Höhere Verwaltungsbehörde 
Versicherungsnnt. 
Gemeinde-(Stadt-, Guts-) Bezirk 
MVachweisung 
der im Vierteljahr 19 bei versicherungspflichtigen Tätigkeiten verwendeten 
Arbeitstage und des dafür den Versicherten gewährten Entgelts (§ 839 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
  
  
a) Vor- und Zuname, Stand und Wohnung 
des Reittier= oder Fahrzeughalters: 6 
b) Ort der Reittier= oder Fahrzeughaltung: 
e) Art der Haltung 1)) 
d) Art der verwendeten Kraft?: 
e) Sind schon im vergangenen Vierteljahre versicherungs- 
kpflichtige Personen beschäftigt worden? (Ja oder nein.) 
|) Ist für das vergangene Vierteljahr schon eine Nach- 
weisung vorgelegt worden? (Ja oder nein.) 
8) Werden im laufenden Vierteljahre noch versicherungs- 
pflichtige Personen beschäftigt? (Ja oder nein.) 
  
1) Z. B. Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Flugzeughaltung. 
:) 3. B. tierische Kraft, Explosionsmotor, elektrische Kraft. 
15“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.