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In Ziffer 3 Abs. 2 ist in der ersten Zeile das Wort „nur“ zu streichen und hinter dem Worte
„dürfen“ einzuschalten:
„„abgesehen von den Fällen des 8 33,1 Abs. 2, nur aus besonderen Gründen“.
Nach Ziffer 4 ist als Ziffer 4 a einzufügen:
„4a. Die vorläufige Entscheidung über auszuschließende Militärpflichtige kann auf Grund der
von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission beigebrachten Unterlagen ohne ärztliche
Untersuchung von den ständigen Mitgliedern der Ersatzkommission schriftlich getroffen werden.
In solchen Fällen ist der Auszuschließende von der Gestellungspflicht ausdrücklich zu
befreien."
In Ziffer 5 sind die Klammern „(5 26, 7)“ und „(§ 66, 3)“ zu streichen. Am Schlusse ist für
„(§ 73, 4)“ zu setzen „(58 26, 7 und 78, 4)“.
In Ziffer 6 ist am Schlusse hinter „vorzuführen“ einzufügen: „, es sei denn, daß sie von der
Gestellung ausdrücklich befreit sind (Ziffer 4a).“
8 63.
Ziffer 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Auf Grund dieser freiwilligen Meldung können die Militärpflichtigen außerhalb der
gewöhnlichen Reihenfolge zur Aushebung gelangen (§ 66, 3 a)."“
864.
In Ziffer 4 Abs. 2 sind die Worte „„ mit Ausnahme der über die Losung aufzunehmenden Ver—
handlung (§ 68, 2),“ zu streichen.
Ziffer 5à erhält folgenden Wortlaut:
„a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse (§8 32
und 33), insofern nicht die Bestimmungen des § 33, 1 Abs. 2 und 3 Platz greifen; außer-
dem bei Meinungsverschiedenheiten der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission die Ent-
scheidungen in den Fällen des § 33, 1 Abs. 2.“
R.M. G 30, 5.
In Ziffer 5b ist für „(6 66, 3b)“ zu setzen „(§5 26, 7 Abs. 5)“.
Am Schlusse der Ziffer 5 sind als Abs. 2 und 3 einzuschalten:
„Diese Geschäfte sind erst an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen
nach beendeter Musterung an jedem oder an einem, von der Ersatzkommission zu bestimmenden
Musterungsorte zu erledigen.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission haben nur hierzu zu erscheinen.“
Für Ziffer 7 Abs. 1 ist zu setzen:
„Nehmen nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung teil, so ist bei
Meinungsverschiedenheiten, die nicht unter Ziffer 5 a fallen, die Entscheidung der Ober-
Ersatzkommission einzuholen.“
N.M G. § 30, 5.
§ 66.
Dieser Paragraph lautet:
„Reihenfolge der Vorstellung.
1. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in der die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden
sie bei der Musterung in 2 Klassen eingeteilt, Klasse 1 gut geeignet, Klasse 2 in zweiter
Linie geeignet. Die Zuteilung zu diesen Klassen findet alljährlich für jeden bei der Musterung
erschienenen Militärpflichtigen statt.
2. Die Militärpflichtigen werden nach Klassen (Ziffer 1) und jahrgangsweise derart geordnet,
daß zuerst die Klassen 1, mit dem ältesten Jahrgang beginnend, und sodann die Klassen2,