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2. Die Aushändigung der Musterungsausweise erfolgt sofort bei der Musterung oder un-
mittelbar nach Abschluß des Musterungsgeschäfts durch die Gemeindevorsteher oder die
hiermit Beauftragten, denen sie durch die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission zugehen.
3. Die Musterungsausweise sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutierungsstammrolle und jeder
Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen.
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervollständigt.
liber Eintragungen beim Verziehen siehe §5 47, 8.“
§ 68.
Die Ziffern 1 und 2 sind zu streichen, die Ziffern 3 bis 5 erhalten die Ziffern 1 bis 3. In
Ziffer 1 Abs. 1 fällt das Wort „hierauf“ fort. In Ziffer 1 Abs. 2 ist für „(§8 66, 3c)“ zu setzen
„(§ 26, 7)". In Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „Bevölkerung“ einzufügen „„bei der Landbevölkerung außer-
dem getrennt nach Tauglichkeitsklassen (§ 66, 1)“.
In der Anmerkung“) zu Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „Baden“ einzufügen „„die Hohenzollernschen
Lande“.
Im Schlußsatz der Ziffer 3 ist hinter „siehe“ einzufügen „8 66, 6 und 7 sowie“.
8 68.
Der Ziffer 3 Abs. 1 ist als zweite S#atz hinzuzufügen:
„Dabei sind in die I#amtzahl auch die in den Beilagen 1, 2 und 3 zu den Vor-
stellungslisten aufgeführten Leute einzurechnen."
Ziffer 3, Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die in den Vorstellungslisten A, B, Fa und b aufgeführten Militärpflichtigen werden
der Ober-Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung persönlich vorgestellt, die Auszu-
musternden auch dann, wenn dies der untersuchende Arzt beim Musterungsgeschäfte bean-
tragt hat. In letzterem Falle wird ein Vermerk in die Listen aufgenommen und der
Mann durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission zum Aushebungsgeschäfte beordert.
Im übrigen erfolgt die Entscheidung über alle in diesen Vorstellungslisten aufgeführten
Leute, soweit angängig, vorher, schriftlich und endgültig durch die ständigen Mitglieder der
Ober-Ersatzkommission."
700.
Ziffer 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Von seiten des Zivils nehmen an dem Aushebungsgeschäfte teil, sofern seitens der
obersten Zivilverwaltungsbehörde in den einzelnen Bundesstaaten keine anderweite An-
ordnung getroffen wird,
a) an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Lagen, an denen über Anträge der im
§ 64, 5 a bis c gedachten Art zu entscheiden ist, der Zivilvorsitzende und das bürger-
liche Mitglied der Ober--Ersatzkommission,
b) ständig der Zivilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission sowie das nötige Schreib-
und Aufsichtspersonal."
N. M. G. § 30, 4 Abt. 4.
Ziffer 3 Abs. 1 lautet:
„Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission wird von dem Zivilvorsitzenden
der Ersatzkommission benachrichtigt."
8 71.
Ziffer 1 lautet:
„Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder im Falle ihrer Anwesenheit
gemeinschaftlich,"