Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

1243 — 
8 78. 
In Ziffer 1 ist hinter „5 62, 4“ einzufügen „oder § 72, 7“. 
In Ziffer 3 tritt hinter „Marineteil“ „“')“ und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
„"*) Abweichend hiervon sind die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen aus 
den Landwehrbezirken II und III Hamburg sowie I und II Altona den Marineteilen der 
Nordseestation zu überweisen." 
Ferner ist in Ziffer 3 für „(§ 66, 3e)“ zu setzen „(§ 26, 7 Abs. 4)“. 
In Ziffer 4 ist für „§ 66, 3c“ zu setzen „§ 26, 7 Abs. 4“. 
Ziffer 5 ist zu streichen. Srt 
In Ziffer 7 Abs. 2 ist für „§ 66, 3c“ zu setzen „§ 26, 7 Abs. 44. 
82. 
Ziffer 24 ist zu streichen. “ 
Im letzten Absatz der Ziffer 2 ist für „zu d § 87, 6“ zu setzen „wegen Entlassung von Unter- 
offizierschülern siehe § 87, 6. 
g 83. 
In Ziffer 3 Abs. 2 ist hinter „begründet“ einzufügen „oder aus besonderen Billigkeitsgründen 
zur ausnahmsweisen Berücksichtigung geeignet (§ 39, 2, § 40, 4)“. 
Ferner ist am Schlusse des Absatzes anzufügen: 
„Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die in Betracht kommende Ministerial- 
instanz.“ 
stanz G. v. 6. b. 80 und 22. 7. 18 R. M. G. 868. 
Ziffer 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„Wenn in Fällen der Ziffer 4 besondere, im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene 
Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung von der dort bezeichneten 
Ersatzbehörde dritter Instanz genehmigt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb 
dieser Instanz entscheidet die in Betracht kommende Ministerialinstanz.“ 
G. v. 6. b. 80 und 22. 7. 18 R. M. G. 8 63. 
§ 87. 
Ziffer 6 erhält folgende Fassung: 
„Unteroffizierschüler, die nach Ablauf von einem Jahre (unter Berücksichtigung der im 
§ 7, 1 enthaltenen Festsetzung) entlassen werden, sind zur Reserve ihrer Waffe (Infanterie) 
zu beurlauben. 
Im übrigen werden Unteroffizierschüler zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen; 
auf sie finden die Bestimmungen des § 82, 2 und b, 3, 4, 5 aà bis d Anwendung. 
Die Entlassungen werden durch die Inspektion der Infanterieschulen verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver Dienst- 
zeit gelöst.“ 
8 84. 
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „bescheinigt“ einzufügen „und dabei vermerkt, daß die Annahme 
ihre Gültigkeit verliert, wenn vor dem festgesetzten Einstellungstermin eine Mobilmachung erfolgt.“ 
8 85. 
In Ziffer 3 ist hinter Abs. 1 als neuer Absatz einzufügen: 
„Die Ersatz= und Hilfsersatzkommissionen sind für alle beim Ersatzgeschäfte wahrzu- 
nehmenden Obliegenheiten zuständig. Verstärkte Ersatz= und Hilfsersatzkommissionen werden 
nicht gebildet.“ 
§ 97. 
In Ziffer 2 fällt der letzte Satz fort.
	        
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