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Dieser Teil des Fragebogens kann abgetrennt werden.
Erläuterungen zum Fragebogen Nr. 2
Steinpreßkohlen- (Prikett.) Fabriken.
1. Wenn ein Unternehmer mehrere Steinpreßkohlen-(Brikett-) Fabriken betreibt, so bleibt es
ihm überlassen, ob er — unter Nachforderung der benötigten Fragebogen — für jede Fabrik einen
besonderen Fragebogen ausfüllen oder die Angaben für sämtliche in einem Bundesstaat oder in
einem Landesteile gelegenen Fabriken auf einem Fragebogen machen will. In letzterem Falle
sind so viel Fragebogen auszufüllen, als Bundesstaaten oder Landesteile für den Unternehmer in
Frage kommen.
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage
bleiben, weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist.
3. Zu Frage I A und B. Es sind die von Ihnen für Ihre Steinpreßkohlen-(Brikett.) Fabrik
der Berufsgenossenschaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter-= und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen —
Zahl der durchschnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen gesetzlich und freiwillig versicherten
Personen und deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossen-
schaft auch die in anderen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter,
so sind, soweit möglich, die auf diese anderen Betriebe entfallenden Personen und deren Löhne und
Gehälter abzuziehen. Hierbei können, falls eine Feststellung der in den verschiedenen Betrieben be-
schäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher
ermöglichen läßt, die Angaben schätzungsweise gemacht werden. Sollte diese Feststellung auch schätzungs-
weise nicht ausführbar sein, so sind die beschäftigt gewesenen Personen wie deren Löhne und Gehälter
nur einmal, und zwar auf dem Fragebogen desjenigen Betriebs zu bezeichnen, bei dem die Beschäfti-
gung vorwiegend stattgefunden hat.
In Staats- und Kommunalbetrieben sind die beschäftigt gewesenen Betriebsbeamten mit einem
Gesamtdiensteinkommen bis zu 5000 MA mit zu berücksichtigen.
4. Zu Frage II. Es sind nur diejenigen Mengen Steinkohlen anzugeben, die zu Preßkohlen
(Briketis) verarbeitet, d. h. in die Brikettpressen gebracht, nicht auch diejenigen Mengen Steinkohlen,
die in der Brikettfabrik zur Feuerung verbraucht worden sind.
Der Wert der verarbeiteten Steinkohlen ist frei Preßkohlen= (Brikett-) Fabrik anzugeben. Als
Wert ist einzusetzen:
a) der Verkaufspreis oder Marktpreis für die aus Gruben des Besitzers der Brikett-
fabrik bezogenen Steinkohlen,
b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von anderen inländischen Gruben oder aus
dem Ausland bezogenen Steinkohlen. Von dem fakturierten Preise ist der genossene
Skonto und Rabatt in Abzug zu bringen.
In beiden Fällen sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Brikettfabrik
einzusetzen.
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