Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
     
Reichsamt des Innern. 
  
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und hHuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XII. Jahrgang. Verlin, Freitag, den 31. Jannar 1913. Nr. 6. 
Ingart 1. Koufulatwesen: Ermächuigungen zur Vor- 5. Zoll= und Steuerwesen: Anderungen des Taratarifs 
nahme von Zivilstandshandlungen Seite 111 148 
2. Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen, Anderung des Musters 8 der Jündwarensteuer= 
Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 Ausführungsbestimmungen -- 148 
bis zum Schlusse des Monats Dezember 1912 112 underungen der )5 19 und 24 der Fündwaren- 
= teuer-Ausführungsbestimmungen 11 
"3. Statistik: Bestimmungen, betreffend die Produktions- 1! wrrnlneführ s Timmmunens der Orte, an denen 
statistik der bergbaulichen Betriebe . 113 sich gemäß §5 1, 2 der Veinzollerdnung zustandige 
4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des 2. Hestes des Follstellen befinden . 
xx.BanP»esder»EnticheidungendesObersSeeamts 6. Polizeiwesen: ziusweisung r von Auslandern aus ven 
und der Seeämter des Deutschen Reich“. 148 Reichsgebiete . . . 16561 
  
1. Kon sulat wesen. 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Foerster ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Mourovia, Konsul Freiherrn Grote, ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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