Die sog. Grundrechte. 41
hoben worden und in den Religionsedikten vom 14. Februar 1803 und vom 15. Ok- 8 7.
tober 1806 die Bekenner der drei im ehemaligen Deutschen Reich anerkannten christ-
lichen Kirchen in ihren bürgerlichen und politischen Rechten gleichgestellt worden waren,
sicherte zunächst die V. U. von 1819 jedem ohne Unterschied der Religion im König-
reich „ungestörte Gewissensfreiheit“ zu; „den vollen Genuß der staats-
bürgerlichen Rechte“ gewährte sie aber bloß den Anhängern der drei christ-
lichen Glaubensbekenntnisse, wogegen „andere christliche und nichtchristliche Glaubens-
genossen zur Teilnahme an den bürgerlichen Rechten nur in dem Verhältnisse zugelassen
wurden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen.
Pflichten nicht gehindert werden“ 1), auch das aktive und passive Wahlrecht zur Stände-
kammer ausdrücklich auf die Angehörigen der drei christlichen Bekenntnisse beschränkt
wurde 2). Nach der Wiederaufhebung der sog. deutschen Grundrechte, welche in 88
144—147 die Glaubens= und Gewissensfreiheit im weitesten Umfang durchge führt
hatten, beschränkte man sich zunächst darauf, durch eine K. V. O. vom 5. Okt. 1851 den
seit der M. V. vom 14. Januar 1849, betr. die Einführung der Grundrechte, bestehenden
Rechtszustand der Israeliten aufrecht zu erhalten. Erst ein im Zusammenhang mit der
Regelung der katholischen Kirchenfrage erlassenes Gesetz vom 31. Dezember 1861 sprach
die Unabhängigkeit der staatsbürgerlichen Rechte vom religiösen Bekenntnis aus. Ein
weiteres Gesetz vom 13. August 1864 wandte diesen Grundsatz noch besonders auf die
Israeliten an, jedoch noch immer mit der Beschränkung auf die im Königreich ein-
heimischen Juden. Das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 hat dann die vollständige
Gleichstellung der verschiedenen Glaubensbekenntnisse nach allen Richtungen zur
Anerkennung gebracht, unter Aufhebung aller aus dem religiösen Bekenntnis her-
geleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte. Insbeson-
dere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde= und Landesvertretung
und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Durch das württembergische Gesetz vom 9. April 1872 wurde hierauf die Bildung
religiöser Dissidenten-Vereine außerhalb der vom Staat als öffentliche Korporationen
anerkannten Kirchen von der staatlichen Genehmigung unabhängig erklärt, übrigens
vorbehaltlich des von der staatlichen Konzession abhängigen Rechts der juristischen
Persönlichkeit (uvgl. & 111, II). Kinder, die in gültiger Weise keiner Religionsgemein-
schaft oder einer solchen angehören, für die in den öffentlichen Schulen Religions-
unterricht nicht erteilt wird, sind von der Teilnahme am Religionsunterricht zu ent-
heben, wenn und soweit der Erziehungsberechtigte dies beantragt 3).
VII. Das Bereins= und Versammlungsrecht "). Diese beiden Rechte sind in der
1) S. Mohl 1 S. 372 ff.
2) Durch das Gesetz vom 25. April 1828 über die öffentl. Verhältnisse der Israeliten wurden
zwar viele bisherige Beschränkungen derselben ausgehoben, die staatsbürgerlichen Rechte im e. S.
erhielten sie aber nicht.
3) Bericht der Volksschulkommission der Kammer der Abg. v. 18. Juni 1904 (Vhdlg. 1901/4
Beil. Bd. 7, S. 243 ff.) Erl. d. Minist. des Kirchen= und Schulwesens v. 3. Nov. 1904 (MA.Bl. d.
Konsist. Bd. 13 S. 210).
4) Vgl. hierüber G. Meyer, D. Verw. R. I 35 60—62, Hänel l 609 ff., Jolly a. a. O.
II 366, Berger, die Politik der Gesetze, das Vereins= und Versammlungsrecht betr., in den deut-
schen Staaten, im Verw. Archiv Bd. 1 S. 542 ff., Bd. 2 S. 290 ff., Hirths Annalen 1896 S. 817
bis 866, Göz S. 221—263.