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Wenn es sich um Salze handelt, die in dem Bergwerk, für das dieser Fragebogen ausgestellt
ist, gewonnen und vorstehend unter Frage III bezeichnet sind, so darf der unter IV anzugebende
Wert nur um den Betrag der Fracht vom Salzbergwerk bis zur Chlorkaliumfabrik usw. und der
sonstigen Unkosten des Transports höher sein als der unter III für die einzelnen Salze in Betracht
gezogene Wert.
7. Zu Frage V. Es sind die im Erhebungsjahr endgültig hergestellten (nicht die in diesem
Jahre abgesetzten) absatzfähigen Produkte und deren Werte anzugeben. Als absatzfähige Produkte sind
alle Produkte in dem Zustand anzusehen, wie sie an den Abnehmer abgegeben worden sind oder ab-
gegeben werden sollen, auch wenn sie zur Abgabe an andere eigene Werke, für die dieser Fragebogen
nicht gilt, bestimmt sind. Werden z. B. Düngesalze durch Mischen von Rohsalzen mit Chlorkalium
hergestellt, so sind als absatzfähiges Produkt lediglich die Düngesalze und nicht das Rohsalz und das
Chlorkalium anzugeben. Karnallit, der im gemahlenen und ungemahlenen Zustand zum Absatz kommt,
ist hier in dem Zustand zu berücksichtigen, wie er abgesetzt wird. Wenn das Rohsalz im unver-
arbeiteten Zustand abgesetzt wird, so ist es sowohl bei der Frage III wie bei der Frage V zu berück-
sichtigen. Nicht einzutragen sind diejenigen Erzeugnisse, die bei der chemischen Weiterverarbeitung
der Erzeugnisse der eigentlichen Chlorkaliumfabrik entstanden sind. Wird# B. in der mit der
Chlorkaliumfabrik verbundenen Anlage Chlorkalium zu Atzkali, Pottasche oder Kalialaun verarbeitet,
so ist in diesem Fragebogen nicht das Atzkali, die Pottasche oder das Kalialaun, sondern das dazu
verwendete Chlorkalium anzugeben.
Unter V A ist auch solches Steinsalz nachzuweisen, das bei der Berarbeitung von Rohsalzen
in der Chlorkaliumfabrik usw. als Rückstand gewonnen wird.
Der Wert ist für jede einzelne Ware ab Werk aus den gewonnenen Mengen und Sorten zu
berechnen unter Zugrundelegung:
à) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und Rabatt,
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke.
Die Kosten, die durch den Transport der Waren entstehen, sind daher nicht zu berücksichtigen.
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist, wie vorstehend unter
Ziffer 5 vorletzter Absatz angegeben, zu verfahren.
8. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistisch en
Zwecke nicht stattfindet.