Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 173 — 
3. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetze für 
Angestellte. Vom 11. Februar 1913. 
Auf Grund des §5 14 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte hat der Bundesrat 
beschlossen: 
Die §§5 9, 10 Nr. 1, 2, §§ 11 bis 13 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten vom 
1. Januar 1913 ab für 
1. 
2. 
3. 
4. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
die Beamten und Bediensteten der Königlich Preußischen landesherrlichen und prinzlichen 
Hof-, Domanial- und Forstverwaltungen, 
die Beamten und Bediensteten der Königlich Bayerischen Hofverwaltung, 
die Beamten und Bediensteten der Königlich Sächsischen landesherrlichen Hof-, Kameral., 
Domanial- und Forstverwaltungen, 
die Beamten und Bediensteten des Königlich Württembergischen Hofes, des Königlichen 
Kabinetts und der Königlichen Hofkammer (einschließlich der Bühnen- und Orchester- 
mitglieder des Königlichen Hoftheaters) sowie die im Dienste Seiner Majestät des 
Königs von Württemberg bei der Fideikommißherrschaft Carlsruhe in Schlesien ange- 
stellten Beamten, 
die Beamten und Bediensteten der Großherzoglich Badischen Hof-, Domanial., Kameral., 
Forst= und ähnlichen Verwaltungen einschließlich des Hofhalts Ihrer Königlichen Hoheit 
der Großherzogin Luise sowie der Verwaltungen der Fideikommisse des Großherzoglichen 
Hauses und der Privatbesitzungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, 
die Beamten und Bediensteten der Großherzoglich Hessischen Hof-, Domanial-, Kameral-, 
Forst= und ähnlichen Verwaltungen, 
die Beamten und Bediensteten der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Haus- 
haltsverwaltung, 
die Beamten und Bediensteten der Großherzoglich Sächsischen Hof-, Domanial-, Kameral., 
Forst= und ähnlichen Verwaltungen, 
die Angestellten der Großherzoglich Oldenburgischen Hof-, Fideikommiß-- und Güter- 
10. 
11. 
verwaltung, 
die Beamten und Bediensteten der Herzoglich Braunschweigischen Hofverwaltung, · 
die Beamten und Bediensteten der Herzoglich Sachsen-Meiningischen Hofhaltung (ein— 
schließlich der Mitglieder der Herzoglichen Hofkapelle), 
die Beamten und Bediensteten der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Hof-, Domanial-, 
Forst= und ähnlichen Verwaltungen, · » 
die Beamten und Bediensteten der Herzoglich Sächsischen Hof-, Domanial-, Rameral., 
Forst- und ähnlichen Verwaltungen in den Herzogtümern Sachsen-Coburg und Gotha, 
die Beamten und Bediensteten der Herzoglich Anhaltischen landesherrlichen und prinz- 
lichen Hof= und Hausverwaltungen, 4*5 
die im Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausenschen Hofdienst, 
einschließlich der Hofhaltung Ihrer Durchlauchten der Prinzessinnen Adolf und Thekla, 
angestellten Beamten und Bediensteten, die Mitglieder der Fürstlichen Hofkapelle inbe- 
geiffen, sowie die Beamten und Bediensteten der Hofhaltung Ihrer Hoheit der Fürstin- 
itwe 
die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Reußischen ä. L. Hof-, Domanial-, Kameral-, 
Forst- und ähnlichen Verwaltungen, 
die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Reußischen j. L. Hof= und Kameralverwaltung, 
26=
	        
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