Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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3. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. Februar 1913 beschlossen, den nachstehend abgedruckten 
Anderungen der Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für 1911 Seite 317 ff.) die 
Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 1. März 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
Knderungen 
der Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
A. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
(9) Ergeben sich bei der amtlichen Prüfung (§ 32 Abs. 4 bis 6 und § 33) Abweichungen, 
so bleiben Uberschreitungen des wirklichen Wattverbrauchs gegenüber dem angegebenen bei 
der Steuerberechnung dann außer Betracht, wenn die Abweichungen auf unvermeidliche 
Mängel der technischen Einrichtungen zurückzuführen sind, und zugleich bei 6 beliebig 
gewählten Lampen derselben Sorte und desselben Stapels (Fabrikationspostens) der Mittel- 
wert der Abweichungen nicht mehr als 15 vom Hundert des angegebenen Wattverbrauchs, 
bei Lampen bis 20 Watt nicht mehr als 3 Watt beträgt. 
B. Im § 36 wird Abs. 1 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
n) Wer zur Herstellung von Glühstrümpfen geeignete Web-, Wirk- oder dergleichen 
Waren, die als fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen 
sind, z. B. Schläuche oder Rohstrümpfe, beziehen will, hat dies der Hebestelle seines Be- 
zirkes unter Angabe des Bezugszwecks schriftlich anzumelden. Die Hebestelle hat über die 
erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung zu erteilen, in der Name und Wohnort — wenn 
letzterer eine größere Stadt ist, mit Straße und Hausnummer — des Anmeldenden, sowie 
der Verwendungszweck der zu beziehenden Halberzeugnisse anzugeben sind. Diese Bescheini- 
gung ist beim Bezuge von Halberzeugnissen dem Hersteller jedesmal vorzulegen. 
(2) Die Bescheinigungen sind auf die Dauer von höchstens zwei Jahren auszustellen. 
Nach Ablauf der Geltungsdauer kann die Gültigkeit der Bescheinigung von der ausstellenden 
Hebestelle durch einen entsprechenden Zusatz auf je weitere zwei Jahre verlängert werden. 
G) Uber die ausgestellten Bescheinigungen hat die Hebestelle ein Verzeichnis zu führen. 
(4) Nach Ablauf der Geltungsdauer sowie im Falle des Aufgebens des Bezugs sind 
die Bescheinigungen innerhalb einer Woche an die Hebestelle zurückzugeben. 
(3) Wer die im Abs. 1 bezeichneten halbfertigen Erzeugnisse versenden will, hat dies 
der Hebestelle ein für allemal anzuzeigen. Er darf Halberzeugnisse nur an Bezieher ab- 
geben, die ihm mit der Bestellung eine Bescheinigung nach Abs. 1 vorlegen. Uber die Ver- 
sendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch zu führen, aus welchem 
Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung, der Name und die 
Wohnung des Empfängers sowie Ausfertigungsamt, Jahr und Nummer der vorgelegten 
Bescheinigung zu ersehen sind. Das Buch ist auf Ersuchen den Oberbeamten der Steuer- 
verwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung Auszüge daraus zu fertigen und 
dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halbfertigen Erzeugnisse wohnt, zu 
übersenden. Die Ausfertigung der Auszüge kann sich auf einzelne Eintragungen beschränken. 
Der bisherige Abs. „2“ erhält die Nummer „6“ und als Abs. 7 ist folgende Bestimmung 
aufzunehmen: 
(7) Der Reichskanzler kann die in Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen auch 
auf andere Halberzeugnisse von Beleuchtungsmitteln ausdehnen. 
  
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