— 193 —
3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. Februar 1913 beschlossen, den nachstehend abgedruckten
Anderungen der Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für 1911 Seite 317 ff.) die
Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 1. März 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
Knderungen
der Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.
A. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(9) Ergeben sich bei der amtlichen Prüfung (§ 32 Abs. 4 bis 6 und § 33) Abweichungen,
so bleiben Uberschreitungen des wirklichen Wattverbrauchs gegenüber dem angegebenen bei
der Steuerberechnung dann außer Betracht, wenn die Abweichungen auf unvermeidliche
Mängel der technischen Einrichtungen zurückzuführen sind, und zugleich bei 6 beliebig
gewählten Lampen derselben Sorte und desselben Stapels (Fabrikationspostens) der Mittel-
wert der Abweichungen nicht mehr als 15 vom Hundert des angegebenen Wattverbrauchs,
bei Lampen bis 20 Watt nicht mehr als 3 Watt beträgt.
B. Im § 36 wird Abs. 1 durch folgende Vorschriften ersetzt:
n) Wer zur Herstellung von Glühstrümpfen geeignete Web-, Wirk- oder dergleichen
Waren, die als fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen
sind, z. B. Schläuche oder Rohstrümpfe, beziehen will, hat dies der Hebestelle seines Be-
zirkes unter Angabe des Bezugszwecks schriftlich anzumelden. Die Hebestelle hat über die
erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung zu erteilen, in der Name und Wohnort — wenn
letzterer eine größere Stadt ist, mit Straße und Hausnummer — des Anmeldenden, sowie
der Verwendungszweck der zu beziehenden Halberzeugnisse anzugeben sind. Diese Bescheini-
gung ist beim Bezuge von Halberzeugnissen dem Hersteller jedesmal vorzulegen.
(2) Die Bescheinigungen sind auf die Dauer von höchstens zwei Jahren auszustellen.
Nach Ablauf der Geltungsdauer kann die Gültigkeit der Bescheinigung von der ausstellenden
Hebestelle durch einen entsprechenden Zusatz auf je weitere zwei Jahre verlängert werden.
G) Uber die ausgestellten Bescheinigungen hat die Hebestelle ein Verzeichnis zu führen.
(4) Nach Ablauf der Geltungsdauer sowie im Falle des Aufgebens des Bezugs sind
die Bescheinigungen innerhalb einer Woche an die Hebestelle zurückzugeben.
(3) Wer die im Abs. 1 bezeichneten halbfertigen Erzeugnisse versenden will, hat dies
der Hebestelle ein für allemal anzuzeigen. Er darf Halberzeugnisse nur an Bezieher ab-
geben, die ihm mit der Bestellung eine Bescheinigung nach Abs. 1 vorlegen. Uber die Ver-
sendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch zu führen, aus welchem
Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung, der Name und die
Wohnung des Empfängers sowie Ausfertigungsamt, Jahr und Nummer der vorgelegten
Bescheinigung zu ersehen sind. Das Buch ist auf Ersuchen den Oberbeamten der Steuer-
verwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung Auszüge daraus zu fertigen und
dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halbfertigen Erzeugnisse wohnt, zu
übersenden. Die Ausfertigung der Auszüge kann sich auf einzelne Eintragungen beschränken.
Der bisherige Abs. „2“ erhält die Nummer „6“ und als Abs. 7 ist folgende Bestimmung
aufzunehmen:
(7) Der Reichskanzler kann die in Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen auch
auf andere Halberzeugnisse von Beleuchtungsmitteln ausdehnen.
297