Nach
C. Die Art der Bodenbenutzung im gesamten Erhebungsbezirke dem bestand im Bemerkungen
wurde ermittelt wie folgt: des Jahres 1913
ha
1 ZZZD 2 3
I. Acker= und Getreideländereien (wie unter B Summe Spalte 2)
II. Wiesen (ausschließlich oder vorwiegend zu Heugewinn benutzt)
III. Viehweiden (ausschließlich oder vorwiegend durch Weidegang be-
nutzt) und Hutungen lnicht Ackerweidens:
à) reiche Weiden, von im Durchschnitt der Jahre ha
mindestens 4 (zu 100 kg) Heuweidewert
oder mindestens 1 Kuhweide auf das Lektar .
b) geringere Weiden und Hutungen
Summe der Viehweiden und Hulungen
IV. Obstanlagen auf dem Felde (Anlagen,! bei denen der r Obstertrag
die Hauptnutzung ist). ..
V. Weinberge auch Weingärten:
a) im Ertrage stehende ..
b) nicht im Ertrage stehende
Summe der Weinberge (auch Weingärlen)
VI. Forsten und Holzungen (zur Holzzucht benutzte Flächen ein-
schließlich der im Forstbetriebe benutzten Baumschulen und
Pflanzgärten, der Räumden und Blößen)
Davon waren im Sommer des Aufnahmejahrs vor-
übergehend zu landwirtschaftlicher Nutzung oder in Feld-
waldwirtschaft (Haubergen) bestellt
mit Getreide, Kartoffeln usw.
VII. Haus= und Hofräume
VIII. Moorflächen (Ländereien mit Moorboden) ausschließlich der
bereits zum Ackerbau oder zum Grünland (Wiesen und Vieh-
weiden) hergerichteten oder forstmäßig benutzen Moore salso
die unkultivierten Moorflächen)
IX. Sonstiges Od= und Unland (einschließlich der S-teinbrüche,
Sand-, Lehm., Tongruben u. dgl., soweit diese nicht bei den
Forsten angerechnet sindd) .
X. Wegeland, Friedhöfe, öffentliche Parkanlagen, Gewässer usw.
Gesamtfläche des Erhebungsbezirkes
ba
ha
*) Alle innerhalb der Waldungen belegenen, dauernd als Acker oder Wiese benutzten Flächen, gleichviel ob sie
der Forstverwaltung unterstellt sind oder nicht, dem Waldbesitzer gehören oder nicht, kommen nicht bei Ziffer VI, sondern
als Acker bei Ziffer 1 oder Wiese bei Ziffer II in Ansatz. Entsprechend sind bei Ziffer III die Flächen einzurechnen, welche
dauernd lediglich der Weidenutzung dienen. Dagegen sind der Weidenutzung dienende Räumden (d. h. weitläufig be-
standene, mit nicht genügendem Holzbestande versehene Flächen, die noch nicht ein Drittel des bei oler Bestockung vor-
handenen Bestandes aufweisen) und Blößen (nur zeitweilig nicht bestandene Waldflächen, bei denen aber die Holzzucht
beabsichtigt wird) den Forsten und Holzungen bei Ziffer VI hinzuzurechnen. Letzteres gilt auch von denjenigen Blößen,
welche vorübergehend als Acker oder Wiese benutzt werden. Odländereien, Heideflächen usw., deren Aufforstung zwar
zweckmäßig sein würde, aber noch nicht in Angriff genommen ist, sind den Forsten und Holzungen nicht hinzuzurechnen,
sondern bei Ziffer IX in Ansatz zu bringen.
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