— 205 —
Anlage 3.
Gesichtspunkte für eine Anleitung zur Ermittelung der Zahl der Obstbäume.
§ 1.
Die Aufnahme bezieht sich auf Apfel, Birnen, Pflaumen (Zwetschgen) — wo sprachgebräuchlich
Pflaumen und Zwetschgen unterschieden werden, auf beide —, Kirschen, Aprikosen, Pfirsiche und Walnüsse;
Zwergobst= und Spalierobstbäume sind mitzuzählen.
§ 2.
Es sind nur die auf dauerndem Standort befindlichen Bäume zu zählen, also nicht solche, die
noch zum Verpflanzen bestimmt sind. In Baumschulen werden nur die Standbäume (Sortimentsbäume)
mitgezählt.
§ 3.
Bei dieser Zählung ist eine Trennung nach „tragfähigen“ und „noch nicht tragfähigen“ Obstbäumen
vorzunehmen.
§ 4.
Die Zählung wird in der Regel nach Gemeinden (Gutsbezirken) durchzuführen sein. Es wird
zu bestimmen sein, wer Angaben über die Obstbäume machen soll, die längs der Straßen im Eigentume
des Staates, der Provinz, des Bezirkes, des Kreises, Distrikts usw. stehen. In größeren Städten
wird in den dicht bebauten Stadtteilen, in denen das Gartenland nur einen untergeordneten Platz
einnimmt, von der Obstbaumzählung Abstand genommen werden dürfen und nur dafür zu sorgen sein,
daß für die Außenbezirke solche Ermittelungen stattfinden.
§ 5.
Es wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß da, wo sich im Gemeindebezirke größere
Gärtnereien oder Pflanzungen vorfinden, die hauptsächlich der Obstzucht dienen, deren Besitzer oder
sonst für den Obstbau sich besonders interessierende Personen (z. B. Mitglieder von Obstbauvereinen)
zur Mitwirkung bei der Einrichtung und Ausführung der Obstbaumaufnahme herangezogen werden.
§ 6.
Für die Staaten, in denen die Obstbaumzählung als Bestandteil der Ermittelungen über die
landwirtschaftliche Bodenbenutzung behandelt wird, dürfte der Monat September, in welchem der
Abschluß der Anbauaufnahmen erfolgt (vgl. Anlage 2 § 4), als am geeignetsten anzusehen sein.
Dabei wird sich folgendes Verfahren empfehlen:
In allen Fällen ist darauf zu halten, daß die Angaben über die Zahl der Bäume der sieben
Obstarten, mögen sie vom Besitzer selbst oder anderen gemacht werden, auf Grund einer vorhergegangenen
Inaugenscheinnahme der Bestände geschehen, da auch beim Besitzer selbst kleinerer Obstbestände
nicht vorausgesetzt werden kann, daß er ohne eine solche die Fragen richtig beantworten werde.
Es sollte daher einige Zeit vor der Zählung eine entsprechende Bekanntmachung erfolgen.
Bei stark gemischten Obstbeständen wird nur auf dem Wege einer wirklichen Zählung der
Bäume zu einem sicheren Ergebnis zu gelangen sein; bei gleichartigem, zumal reihenweisem Bestande
wird es genügen, die Zählung durch Multiplikation der Zahl der in einer Längs-= und einer Breitenreihe
stehenden Bäume vorzunehmen.
Soweit die Obstbäume bestimmten Gehöften oder Häusern (Privatpersonen Besitzern oder
Pächtern]) zugehören, dürfte es sich empfehlen, darauf aufmerksam zu machen, daß nicht allein die in
den anstoßenden Gärten, Obstgärten, Angern usw. stehenden Bäume, sondern auch die anderen inner-