Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anlage  3.

Gesichtspunkte  für  eine  Anleitung  zur  Ermittelung  der  Zahl  der  Obstbäume.

§  1.
Die  Aufnahme  bezieht  sich  auf  Apfel,  Birnen,  Pflaumen  (Zwetschgen)  —  wo  sprachgebräuchlich
Pflaumen  und  Zwetschgen  unterschieden  werden,  auf  beide  —,  Kirschen,  Aprikosen,  Pfirsiche  und  Walnüsse;
  Zwergobst=  und  Spalierobstbäume  sind  mitzuzählen.

§  2.

Es  sind  nur  die  auf  dauerndem  Standort  befindlichen  Bäume  zu  zählen,  also  nicht  solche,  die
noch  zum  Verpflanzen  bestimmt  sind.  In  Baumschulen  werden  nur  die  Standbäume  (Sortimentsbäume)
  mitgezählt.

§  3.

Bei  dieser  Zählung  ist  eine  Trennung  nach  „tragfähigen“  und  „noch  nicht  tragfähigen“  Obstbäumen
  vorzunehmen.
§  4.

Die  Zählung  wird  in  der  Regel  nach  Gemeinden  (Gutsbezirken)  durchzuführen  sein.  Es  wird
zu  bestimmen  sein,  wer  Angaben  über  die  Obstbäume  machen  soll,  die  längs  der  Straßen  im  Eigentume
  des  Staates,  der  Provinz,  des  Bezirkes,  des  Kreises,  Distrikts  usw.  stehen.  In  größeren  Städten
wird  in  den  dicht  bebauten  Stadtteilen,  in  denen  das  Gartenland  nur  einen  untergeordneten  Platz
einnimmt,  von  der  Obstbaumzählung  Abstand  genommen  werden  dürfen  und  nur  dafür  zu  sorgen  sein,
daß  für  die  Außenbezirke  solche  Ermittelungen  stattfinden.

§  5.

Es  wird  darauf  Bedacht  zu  nehmen  sein,  daß  da,  wo  sich  im  Gemeindebezirke  größere
Gärtnereien  oder  Pflanzungen  vorfinden,  die  hauptsächlich  der  Obstzucht  dienen,  deren  Besitzer  oder
sonst  für  den  Obstbau  sich  besonders  interessierende  Personen  (z.  B.  Mitglieder  von  Obstbauvereinen)
zur  Mitwirkung  bei  der  Einrichtung  und  Ausführung  der  Obstbaumaufnahme  herangezogen  werden.

§  6.

Für  die  Staaten,  in  denen  die  Obstbaumzählung  als  Bestandteil  der  Ermittelungen  über  die
landwirtschaftliche  Bodenbenutzung  behandelt  wird,  dürfte  der  Monat  September,  in  welchem  der
Abschluß  der  Anbauaufnahmen  erfolgt  (vgl.  Anlage  2  §  4),  als  am  geeignetsten  anzusehen  sein.

Dabei  wird  sich  folgendes  Verfahren  empfehlen:

In  allen  Fällen  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Angaben  über  die  Zahl  der  Bäume  der  sieben
Obstarten,  mögen  sie  vom  Besitzer  selbst  oder  anderen  gemacht  werden,  auf  Grund  einer  vorhergegangenen
  Inaugenscheinnahme  der  Bestände  geschehen,  da  auch  beim  Besitzer  selbst  kleinerer  Obstbestände
  nicht  vorausgesetzt  werden  kann,  daß  er  ohne  eine  solche  die  Fragen  richtig  beantworten  werde.
Es  sollte  daher  einige  Zeit  vor  der  Zählung  eine  entsprechende  Bekanntmachung  erfolgen.

Bei  stark  gemischten  Obstbeständen  wird  nur  auf  dem  Wege  einer  wirklichen  Zählung  der
Bäume  zu  einem  sicheren  Ergebnis  zu  gelangen  sein;  bei  gleichartigem,  zumal  reihenweisem  Bestande
wird  es  genügen,  die  Zählung  durch  Multiplikation  der  Zahl  der  in  einer  Längs-=  und  einer  Breitenreihe
  stehenden  Bäume  vorzunehmen.

Soweit  die  Obstbäume  bestimmten  Gehöften  oder  Häusern  (Privatpersonen  Besitzern  oder
Pächtern])  zugehören,  dürfte  es  sich  empfehlen,  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  nicht  allein  die  in
den  anstoßenden  Gärten,  Obstgärten,  Angern  usw.  stehenden  Bäume,  sondern  auch  die  anderen  inner-