Volltext : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

120  Uebernahme  von  Hypothekforderungen  im  Subh.-Verfahren.

weder  bezahlt,  noch  mit  seiner  Zustimmung  anderweitig
  sichergestellt  wird.  Als  fortbestehend  überwiesen,
  auf  dem  Gute  belassen  werden  kann  aber  nach
der  Natur  der  Sache  nur  eine  Hypothek,  die  nicht  erloschen
  ist,  und  insoferne  enthält  der  Wortlaut  des  §  81
Hyp.-G.  bei  näherem  Zusehen  eine  directe  Bestätigung
unserer  Meinung.

Diese  wird  auch  von  der  älteren  Theorie  und  Praxis
getheilt.  So  äußert  sich  Gönner  in  seinem  Commentar
zu  §  81  Hyp.-G.  (Bd.  1  S.  570):  „Alle  als  nicht  fortbestehend
  an  den  Käufer  überwiesenen  Hypotheken  werden
sofort  gelöscht,  weil  sie  entweder  wegen  ihrer  Befriedigung,
  oder  wegen  Insufficienz  des  Preises
  als  erloschen  zu  betrachten  sind“.  Und  in  einem
auf  das  alte  Verfahren  bezüglichen  Urtheile  des  Obersten
Gerichtshofes  vom  18.  November  1873  (Samml.  Bd.  4
S.  279  ff.)  ist  ausgeführt,  daß  der  Erwerber  des  Versteigerungsobjectes
  durch  den  Zuschlag  die  Verpflichtung
übernehme,  die  (zum  Zuge  kommenden)  Hypotheken  wegzufertigen,
  und  daß  bei  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung
  der  Zuschlag  hinfällig  werde,  weil  eben  der
Zweck  der  Subhastation  sei,  daß  der  Ansteigerer  das
Eigenthum  frei  von  allen  Hypotheken  durch  deren
Wegfertigung  erwerbe.  In  diesen  Bemerkungen  des  Obersten
  Gerichtshofes  ist  das  geltende  Recht,  der  wahre
Sinn  des  §  81  Hyp.-G.,  treffend  zum  Ausdruck  gebracht.
Absatz  1  und  2  dieser  Gesetzesstelle  ließe  sich  deutlicher
als  im  Gesetze  geschehen  etwa  so  formuliren:  „Durch  den
Zwangsverkauf  erlöschen  die  Hypotheken,  zu  deren  Befriedigung
  der  Kaufpreis  nicht  ausreicht;  im  Uebrigen
hat  das  Gericht  die  Hypothekgläubiger  entweder  zu  befriedigen
  oder  die  Hypotheken  als  fortdauernd  auf  den
Ansteigerer  zu  überweisen“.

(Schluß  folgt.)