120 Uebernahme von Hypothekforderungen im Subh.-Verfahren.
weder bezahlt, noch mit seiner Zustimmung anderweitig
sichergestellt wird. Als fortbestehend überwiesen,
auf dem Gute belassen werden kann aber nach
der Natur der Sache nur eine Hypothek, die nicht erloschen
ist, und insoferne enthält der Wortlaut des § 81
Hyp.-G. bei näherem Zusehen eine directe Bestätigung
unserer Meinung.
Diese wird auch von der älteren Theorie und Praxis
getheilt. So äußert sich Gönner in seinem Commentar
zu § 81 Hyp.-G. (Bd. 1 S. 570): „Alle als nicht fortbestehend
an den Käufer überwiesenen Hypotheken werden
sofort gelöscht, weil sie entweder wegen ihrer Befriedigung,
oder wegen Insufficienz des Preises
als erloschen zu betrachten sind“. Und in einem
auf das alte Verfahren bezüglichen Urtheile des Obersten
Gerichtshofes vom 18. November 1873 (Samml. Bd. 4
S. 279 ff.) ist ausgeführt, daß der Erwerber des Versteigerungsobjectes
durch den Zuschlag die Verpflichtung
übernehme, die (zum Zuge kommenden) Hypotheken wegzufertigen,
und daß bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung
der Zuschlag hinfällig werde, weil eben der
Zweck der Subhastation sei, daß der Ansteigerer das
Eigenthum frei von allen Hypotheken durch deren
Wegfertigung erwerbe. In diesen Bemerkungen des Obersten
Gerichtshofes ist das geltende Recht, der wahre
Sinn des § 81 Hyp.-G., treffend zum Ausdruck gebracht.
Absatz 1 und 2 dieser Gesetzesstelle ließe sich deutlicher
als im Gesetze geschehen etwa so formuliren: „Durch den
Zwangsverkauf erlöschen die Hypotheken, zu deren Befriedigung
der Kaufpreis nicht ausreicht; im Uebrigen
hat das Gericht die Hypothekgläubiger entweder zu befriedigen
oder die Hypotheken als fortdauernd auf den
Ansteigerer zu überweisen“.
(Schluß folgt.)