Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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11 Als Regelleistungen der Kasse gelten: 
1. Krankenhilfe nach 88 182, 183 der Reichsversicherungsordnung (unbeschadet der 
Vorschriften der §§ 188, 192 der Reichsversicherungsordnung): 
2. Wochengeld nach § 195 der Reichsversicherungsordnung; 
3. Sterbegeld nach § 201 der Reichsversicherungsordnung. 
II1!1 Die übrigen Leistungen der Kasse gelten als Mehrleistungen. 
# 15. 
[Den freiwillig Beigetretenen gewährt die Kasse nur (Krankenpflege und Krankenhauspflege 
ohne Hausgeld oder deren Ersatz (§ 23] ohne Krankengeld) (das Krankengeld). 
* 16 (11). 
1 Die Ansprüche des Berechtigten können mit rechtlicher Wirkung übertragen, verpfändet 
und gepfändet werden nur wegen 
1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung der 
Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Organ des Versicherungsträgers oder 
einem seiner Mitglieder erhalten hat, 1 
2. der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen, 
3. der Forderungen der nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung ersatzberechtigten 
Gemeinden und Armenverbände sowie Arbeitgeber und Kassen, die an ihre Stelle 
getreten sind; die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe der 
gesetzlichen Ersatzansprüche zulässig, 
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind. 
!! Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit Ge- 
nehmigung des Versicherungsamts ganz oder zum Teil auf andere übertragen. 
§ 17 (11). 
!1 Die Ansprüche des Berechtigten dürfen nur aufgerechnet werden auf 
Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen des § 1542 
der Reichsversicherungsordnung oder aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung 
bezog, aber an die Kasse zu erstatten hat, 
geschuldete Beiträge, 
gezahlte Vorschüsse, 
zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen, 
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat, 
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat. 
11 Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
ordnung zugelassen sind. Dagegen sollen die Unterstützungen der Krankenkassen auch dann als Regelleistungen 
gelten, wenn die Satzung ihre Gewährung an gewisse, vom Gesetze zugelassene Maßgaben knüpft. Dies trifft zu 
auf die zeitliche Beschränkung der Krankengelder für rückfällig Erkrankte (3 188 der Reichsversicherungsordnung, 
5 26 der Satzung), sowie bei Ausschluß oder Kürzung des Krankengeldes wegen vorsätzlicher oder schuldhafter 
Zuziehung der Krankheit und bei einer Schädigung der Kasse durch strafbare Handlungen (§ 192 der Reichs- 
versicherungsordnung, § 27 der Satzung). 
Zu § 15. Die Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich (§ 215 Abs. 2 der Reichsversiche- 
rungsordnung). 
Eine gleiche Bestimmung, wie sie 5 15 der Satzung enthält, ist auch für Personen vorgesehen, die nach 
§* 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungsberechtigt 
sind; jedoch ist eine Beschränkung der Kassenleistungen auf das Krankengeld allein nicht zulässig (§ 215 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung). 
Wegen der für diese Fälle vorgesehenen Ermäßigung der Beiträge zu vergleichen § 48 letzter Absatz. 
Vu 8 16 bis 18. Die Bestimmungen der 8§§ 16 bis 18 sind in die Satzung ausgenommen, damit die 
Kassenmitglieder schon aus der Satzung über den wesentlichen Umfang ihrer Ansprüche unterrichtet werden, sie 
gelten aber auch ohne die Aufnahme in die Satzung kraft Gesetzes. 
  
34 
1# 
§ 179 Abs. 
N.V. O. 
8 215 Abs. 
R. V. D. 
— 
8 118 R. V. D. 
§ 223 Abs. 2 
.V.O.
	        
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