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die sich nunmehr zur Beantwortung stell. Auch hier ergeben
die positiven Gresetzesvorschriften nur eine teilweise Lösung.
I. Wenn neben der Gemeindekrankenversicherung eine or-
ganisierte Kasse in Frage kommt, so tritt die Zwangsversicherung
bei der letzteren ein. Das ergibt sich aus $ 4 KVG., wonach
nur die Personen bei der Gemeinde versichert sein sollen, für
deren Beschäftigung keine organisierte Kasse zuständig ist. Die
Sachlage ist ohne weiteres klar, wenn die Mitgliedschaft bei der
Kasse bestand, als das zur Zuständigkeit der Gemeindekranken-
versicherung gehörende Beschäftigungsverhältnis zustande kam.
In diesem Falle bleibt die Mitgliedschaft bei der Kasse unver-
ändert bestehen. — Man wird aber auf Grund des $4 auch die
Entscheidung treffen müssen, dass jemand, der der Gemeinde-
krankenversicherung kraft Gesetzes angehört, von dem Augen-
blicke an, wo er eine zur Zuständigkeit einer organisierten Kasse
gehörende Beschäftigung — unter Beibehaltung seiner bisherigen
— aufnimmt, nicht mehr bei der Gemeinde, sondern nunmehr
bei der betreffenden Kasse versichert ist!%. Der Wirkungskreis
der Gemeindekrankenversicherung — das ist die Tendenz des
Gesetzes und das findet auch in den Motiven!’ und in der Kom-
missionsberatung!® seine Bestätigung — soll nur darin bestehen,
den Personen, für deren Beschäftigung keine der organisierten
des Reichsgerichts vom 19. Februar 1891 (bei REGER, XI, S. 146) soll in
einem solchen Fall der Arbeitgeber die Wahl haben. Diese Entscheidung
hat REGER-HENLE wahrscheinlich vorgeschwebt bei seiner in Anm. 5 (Abs. 6)
zu 8 4 aufgestellten Behauptung (siehe oben S. 27 Anm. T).
16 So auch die Entscheidungen des Bayr. VGH. bei REgEr, XVII, S. 204;
XIX, S, 202, — Hat jedoch die zur Zuständigkeit der organisierten Kasse ge-
hörende Beschäftigung den Charakter einer Nebenbeschäftigung, so bleibt
die Gemeinde zuständig. Entsch. Pr. OVG. vom 5. Dez. 1895, bei REGER,
XVI, 259; vom 5. Febr. 1898, bei REGER, XVIII, 433; des K. Sächs. Min.
d. Inn. vom 1. Juli 1898, bei REGER, XIX. 203; des Bayr. VGH. vom
27. März 1906, bei Recer, XVII, 69.
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