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821 (14).
! An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kasse Kur und Verpflegung
in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) gewähren. Hat der Kranke einen eigenen Haushalt
oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung.
II Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt seine Zustimmung.
in Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der Familie
des Erkrankten nicht möglich ist,
2. die Krankheit ansteckend ist,
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (§ 85) oder den Anordnungen des
behandelnden Arztes zuwider gehandelt hat,
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert.
V. In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 wird möglichst Krankenhauspflege gewährt.
*s 22 (14).
!1 Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem Arbeitsver-
dienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so wird daneben ein Hausgeld für die
Angehörigen im Betrage des halben Krankengeldes (im Betrage von . . . des Krankengeldes)
(in Höhe des halben Grundlohns) gezahlt.
I (Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, wird neben der Krankenhauspflege ein
Krankengeld in Höhe von eeines Viertels des Grundlohns) gewährt.)
§5 23.
!1 Mit Zustimmung des Versicherten kann Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger,
Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich auch dann gewährt werden, wenn die Aufnahme
8 184 Abs. 1
R. V. C.
8 184 Abs. ?
R. V. D.
5184 Abfs. 3
R. V. C.
8 184 Abs.
R. V. D.
g8 186, 194 Nr. 1
R. V.D.
§* 194 Nr. 2
R. B.O.
des Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger Grund
vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen.
!1 [Dafür kann (ein Viertel des Krankengeldes) □ des Krankengeldes) abgezogen
werden.
§* 24 (15).
[Kassenmitgliedern, die nach § 11 freiwillig in der Kasse verbleiben, wird, wenn sie sich
nicht im Bezirke (der Kasse) (des Versicherungsamts) (der Gemeinden .)aubhalten, statt
der Krankenpflege das halbe Krankengeldd des Krankengeldes) gewährt.]
Zu §521 letzter Absatz. Der Vorstand wird im einzelnen Falle nach pflichtmäßigem Ermessen zu ent-
scheiden haben, ob Krankenhauspflege zu gewähren ist.
Zu §5 22. Die Höchstleistung der Kasse ist im Falle des Abs. 1 das gesetzliche Krankengeld (der halbe
Grundlohn), im Falle des Abs. 2 die Bällfte dieses Betrags.
Wo die Dienstboten nicht einer Landkrankenkasse, sondern der allgemeinen Ortskrankenkasse zugewiesen sind,
bedarf es mit Rücksicht auf §§ 436 ff. der Reichsversicherungsordnung noch folgender, hinter §5 22 einzufügender
Bestimmung:
8 224.
!1 Dem in die häusliche Gemeinschaft ausgenommenen Dienstboten hat die Kasse auf seinen oder des Dienst-
berechtigten Antrag als erweiterte Krankenpflege an Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes Kranken-
hauspflege (§ 21) zu gewähren, wenn der Dienstbote infolge von Krankheit arbeitsunfähig wird und die Krankheit
ansteckend ist oder der Dienstbote nach ihrer Art in der häuslichen Gemeinschaft nicht oder nur unter erheblicher
Belästigung des Dienstberechtigten behandelt oder verpflegt werden kann. Die erweiterte Krankenpflege gilt als
Regelleistung der Kasse.
I! Neben der Krankenhauspflege wird ein Hausgeld (nicht) (bis zum Betrage vo . gewährt.
Il! Die Kasse kann bei dem Bersicherungsamt in Fällen, in denen sich ohne ihr Verschulden die erweiterte
Krankenpftege nicht durchführen läßt, beantragen, von der Gewährung der Krankenhilfe in dieser Form entbunden
zu werden.
Zu §5 24. In diesen Fällen muß mindestens das halbe Krankengeld statt der Krankenpflege gewährt
werden; es kann also auch ein höherer Betrag bestimmt werden (5 193 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).
* 185 Absf. 2
R. B.O.
8 1983 Abj. 8
R. V. D.