Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

5 122 N.V.D. 
§6 123 N.V.D. 
871 R.V.O. 
§ 375 N.V.D. 
66 347,529 N.V.O. 
— 240 — 
Versicherungsfalls den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes wechseln.) (Der Behandelte 
denf sn während desselben Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes 
wechseln.) 
ut Die ärztliche Behandlung umfaßt, vorbehaltlich des Abs. 4 sowie weiterer Bestimmung 
durch die oberste Verwaltungsbehörde, Hilfeleistungen anderer Personen, wie Bader, Hebammen, 
Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure und dergleichen sowie Zahntechniker, nur dann, 
wenn der Arzt (Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden Fällen kein Arzt (Zahnarzt) 
zugezogen werden kann. 
IV Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten kann die Be- 
handlung außer durch Zahnärzte durch Zahntechniker mit Zustimmung des Versicherten gewährt 
werden, ferner auch sonst, soweit die oberste Verwaltungsbehörde die selbständige Hilfeleistung 
durch Zahntechniker für zulässig erklärt hat. 
& 41. 
(Der Vorstand ist ermächtigt, die Krankenhausbehandlung nur durch bestimmte Kranken- 
häuser zu gewähren und, wo die Kasse Krankenhausbehandlung zu gewähren hat, die Bezahlung 
anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen abgesehen, abzulehnen. Dabei dürfen Kranken- 
häuser, die lediglich zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmt oder von öffentlichen 
Verbänden oder Körperschaften errichtet und die bereit sind, die Krankenhauspflege zu den gleichen 
Bedingungen wie die vorbezeichneten Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde 
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden.) 
8 42. 
(Der Vorstand der Kasse ist ermächtigt, innerhalb des Kassenbereichs oder mit Ge— 
nehmigung des Versicherungsamts darüber hinaus wegen Lieferung der Arznei mit einzelnen 
Apothekenbesitzern oder verwaltern oder, soweit es sich um die dem freien Verkehr überlassenen 
Arzneimittel handelt, auch mit anderen Personen, die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen zu 
vereinbaren. Der Vorstand kann dann, von dringenden Fällen abgesehen, und vorbehaltlich der 
Vorschrift des § 376 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, die Bezahlung der von anderer 
Seite gelieferten Arznei ablehnen.) 
§ 43 (25). 
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die Krankenordnung (§ 85) sowie die Anordnungen 
des behandelnden Arztes zu befolgen. Wegen Ubertretungen kann der Vorstand der Kasse Strafen 
bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Ubertretungsfall festsetzen. 
  
Zu §&# 40 Abs. 4. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie weit auch sonst Hilfspersonen 
kunerhal ihrer staatlich anerkannten Befugnisse selbständige Hilfe leisten können (§ 122 Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung). 
Zu § 40 Abs. b. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit auch sonst Zahntechniker bei Zahn- 
krankheiten mit Ausschluß der Mund= und Kieferkrankheiten selbständige Hilfe leisten dürfen. Sie kann bestimmen, 
wie weit dies auch Heildiener und Heilgehilfen tun können. Sie bestimmt ferner, wer als Zahntechniker im Sinne 
der Reichsversicherungsordnung anzusehen ist (§ 123 der Reichsversicherungsordnung). 
Zu FP 11. Für den Fall, daß der Vorstand von der Ermächtigung des § 41 nicht Gebrauch macht, soll 
die Kasse, wo mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, die bereit sind, die Krankenhauspflege zu 
leichen Bedingungen zu übernehmen, dem Berechtigten die Auswahl unter ihnen überlassen (5 184 Abs. 5 der 
Keichsversicherung Lordnang). 
Zu § 42. Beziehen die Berechtigten einfache Arzneimittel, die sonst ohne ärztliche Verschreibung (im 
Handverkauf) abgegeben zu werden pPflegen, zu einem Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apo- 
theke, so kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen 
darf, weil sie mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder -verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart habe 
(5 376 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).
	        
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