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8 44 (26).
Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit Ablauf jeder Woche
nach näherer Bestimmung des Vorstandes ausgezahlt.
in Das Krankengeld wird gezahlt an jedem (Sonnabend) für die abgelaufene Woche in
der Regel gegen Vorlegung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins, in welchem die
Zeit, während welcher der Erkrankte arbeitsunfähig war, angegeben sein muß. Fällt der Zahl-
tag auf einen (Sonn= oder) Feiertag, so wird am vorhergehenden Werktag gezahlt.
II! Im ersten Krankenschein ist der Tag des Beginns der Krankheit anzugeben, ebenso in
den ersten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit aus-
gestellten Krankenscheinen der Tag dieses Beginns und Wiedereintritts.
!7 Für erkrankte Mitglieder, die in ein Krankenhaus aufgenommen sind, wird der Kranken-
schein durch den Krankenhausarzt ausgestellt.
* Für Mitglieder, die nach § 11 freiwillig in der Kasse verbleiben und sich nicht in dem
im § 24 bezeichneten (Bezirk) (und den benachbarten Gemeinden . . . .) aufhalten, müssen die
Krankenscheine von einem approbierten Arzte oder Zahnarzt ausgestellt (und von der Gemeinde—
behörde des Aufenthaltsorts beglaubigt) sein. (Dem ersten Krankenschein ist eine Erklärung des
Versicherten darüber beizufügen, ob er nicht gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung
Krankengeld bezieht.)
vi Das Wochengeld wird gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Standesamts über die
Eintragung des Geburtsfalls gezahlt.
-VI (Das Stillgeld und das Schwangerengeld wird gegen Vorlegung eines ärztlichen Zeug-
nisses gezahlt.)
§ 45 (26).
Die im § 44 bezeichneten Barleistungen werden an das Kassenmitglied oder an einen
Bevollmächtigten gezahlt, sofern das Mitglied nicht die Ubersendung durch die Post auf seine
Kosten beantragt. Das Hausgeld (§ 22 und § 29 Abs. 3) kann unmittelbar an die Angehörigen
ausgezahlt werden.
u § 44. Wegen der Leistungen an Kranke, die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, zu ver-
gleichen § 219 der Reichsversicherungsordnung.
Wegen der Leistungen an Versicherte, die während eines vorübergehenden Ausenthalts außerhalb des
Kassenbezirkes erkranken, zu vergleichen § 220 der Reichsversicherungs ordnung.
Wegen der Leistungen an Versicherte, die im Ausland erkranken, zu vergleichen § 221 der Reichsver-
sicherungsordnung.
Die Zahlung der Barleistungen muß nach § 210 der Reichsversicherungsordnung mit Ablauf jeder Woche
bewirkt werden. An welchem Wochentage sie erfolgen soll, ist nach den Umständen zu bestimmen.
Wenn es nach den örtlichen Verhaltnissen des Bezirkes der Kasse nicht tunlich erscheint, die Bezahlung
des Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins abhängig zu
machen — namentlich wenn es sich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden
Arztes empfiehlt, nicht bei allen Erkrankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Be-
zahlung des Krankengeldes zu machen —, so kann der erforderliche Schutz der Kasse gegen Ubervorteilung durch
Simulation usw. dadurch geschaffen werden, daß die sofortige Anzeige der Erkrankung und der Wiedergenesung
an den Vorstand oder den örtlichen Kontrollbeamten in der Satzung angeordnet und in der Krankenordnung (§ 85)
für genaue Krankenkontrolle durch zu bestellende Kontrollbeamte gesorgt wird.
Ob im übrigen die Auszahlung der Varleistungen auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, muß
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhälluisse, des Umfanges der Kasse usw. erwogen werden.
Ist der Erkrankte Mitglied einer anderen Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse oder einer
knappschaftlichen Krankenkasse geworden, so ist seine Mitgliedschaft erloschen und die weitere Leistung von der
anderen Kasse zu übernehmen (8§8. 212, 312, 500 der Neichsversicherungsordnung). Erhalt er gleichzeitig Kranken-
geld aus einer anderen Versicherung, so finden die Vorschriften über Doppelversicherung Anwendung (§5 189 der
Reichsversicherungsordnung).
Zu § 45. Der Überbringer des Krankenscheins wird im allgemeinen als ermächtigt Kangesehen ewerden
können, die Barleistungen entgegenzunehmen.
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8 210 R. B. D.
5+186 Satz 2
R. V.O.