Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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kann der Vorstand Vorschüsse in Höhe der Beiträge für je .. . Wochen (. .. Monate) einfordern. 
Dabei ist eine Frist von mindestens . . . Tagen zur Einzahlung zu bestimmen. Soweit die Vor— 
schüsse in der Frist nicht gezahlt werden, werden sie als Rückstände nach § 54 beigetrieben.] 
C. Zusatzbeiträge. 
8 58 (37). 
!1 [Von den Mitgliedern mit Familienangehörigen werden Zusatzbeiträge erhoben. Diese 
werden auf (wöchentlicch)y)y) O,. 4 festgesetzt. 
v (Die Kassenmitglieder haben diese Zusatzbeiträge selbst zu den im § 53 bezeichneten 
Zahltagen an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden.) (Bei Arbeitsunfähigkeit des 
Versicherten selbst und während des Bezugs des Wochen- und des Schwangerengeldes durch eine 
Versicherte gilt § 56 auch für die Zusatzbeiträge.) 
D. Behändigung der (Quittungsbücher und der) Satzung. 
§ 59 (38). 
!1 [Für jedes Kassenmitglied wird ein Quittungsbuch ausgefertigt, das eine Angabe über 
die Höhe der Beiträge (§ 48) und der zu gewährenden Unterstützung enthält. 
II Das Quittungsbuch wird bei der ersten Beitragszahlung, sofern sie durch den Arbeit- 
geber bewirkt wird, diesem, andernfalls dem Kassenmitglied eingehändigt. 
Jede Zahlung von Beiträgen ist in dem Quittungsbuche (durch den Rechnungs= und 
Kassenführer) (durch den Kassenboten) zu bescheinigen. 
Kassenmitgliedern, für die der Arbeitgeber die Beiträge einzahlt, ist das Quittungsbuch 
bei jeder Lohnzahlung zur Einsicht vorzulegen und beim Ausscheiden aus der Beschäftigung ein- 
zuhändigen.] 
8 60. 
Jedes Mitglied erhält unentgeltlich bei der ersten Beitragszahlung einen Abdruck der 
Satzung, ebenso auf seinen Antrag jeder Arbeitgeber, der Kassenmitglieder beschäftigt. Auch von 
späteren Anderungen der Satzung erhält jedes Mitglied und auf Antrag der Arbeitgeber einen 
Abdruck. (Jedes Mitglied und jeder beteiligte Arbeitgeber erhält unentgeltlich bei der ersten 
Beitragszahlung einen Abdruck der Satzung, sowie bei späteren Anderungen der Satzung einen 
Abdruck der Anderungen.) Jedes Mitglied erhält außerdem einen Abdruck der Krankenordnung 
6 85). 
V. Beiträge und Leistungen für unständig Beschäftigte. 
8 61. 
Für die unständig Beschäftigten gelten die Bestimmungen über Leistungen und Beiträge 
in den Abschnitten III und IV mit folgenden Anderungen: 
1. Die Beiträge für die unständig Beschäftigten werden auf Hundertstel des 
Ortslohns (58 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung) festgesetzt und je für 
eine Woche berechnet. Sie betragen 
  
u § 68. Die Kasse hat die Wahl, ob sie die Zusatzbeiträge einheitlich oder nach der Zahl der Familien= 
mitglieder bemessen will. 
Zu § 59. Solange der Arbeitgeber für die Zahlung der Beiträge haften wird ihm auch die Befugnis 
zur Aufbewahrung des Ouittungsbuchs einzuräumen sein. Die Gewährung der Einsicht ist notwendig, um dem 
Mitglied die Kontrolle der Lohnabzüge zu erleichtern. 
Für die OQuittung über Zusthheitrage und über Beiträge unständig Beschäftigter werden besondere Vor- 
drucke in die Quittungsbücher aufzunehmen sein. 
Zu §61. Die Festsetzungen über Beiträge und Leistungen für unständig Beschäfligte bedürfen der Zu- 
stimmung des Oberversicherungsamts (§ 450 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Landesregierung kann für den Bundesstaat oder Teile davon die Beitragsleistung für die unständig 
Beschäftigten abweichend regeln (§ 458 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Zu §561 Nr. 1. Falls die Leistungen gemäß Nr. 4 niedriger als für andere Mitglieder festgesetzt werden, 
können die Beiträge nach § 450 Abs. 2, § 423 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend (5 420 Abs. 3 der 
Reichsversicherungsordnung) ermäßigt werden. 
838482 
R. V. 
15 
S 
5 
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