89 R.V.D.
g 366 Abs. 2
N.V.O.
528 Abs. 3R. V. D.
87 R.V.O.
8 11 R. V. O.
8 19 R. V. D.
— 248 —
8 69 (45).
!1 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn (mehr als) die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
(sind) ist. Uber die Dienstordnung und über die Verwendung von Kassenmitteln für Kassenver-
einigungen im Sinne des § 414 der Reichsversicherungsordnung beschließen die Arbeitgeber und
die Versicherten getrennt. Im übrigen faßt der Vorstand, vorbehaltlich der Bestimmung im § 87,
seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
II Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mitglieds oder
seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an der Beratung und Ab-
stimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen.
8 70 (46).
1Alle .. .. (Monate) ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzuhalten.
u Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Er ist verpflichtet,
innerhalb (einer) Woche eine solche abzuhalten, wenn es von dem dritten (vierten) Teil der Vor—
standsmitglieder (mindestens der Hälfte der Arbeitgeber oder der Versicherten im Vorstand)
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) beantragt wird.
III Zu allen Sitzungen, die nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß festgesetzten Sitzungs-
zeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens 24 (48) Stunden vorher (unter
Bezeichnung der Beratungsgegenstände) (schriftlich) einzuladen.
Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen. (Darüber, ob ein Fall eilig
ist, entscheidet der Vorsitzende.)
§+ 71 (47).
1 Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes.
I1 Die Beschlüsse sind (vom Schriftführer) (vom Vorsitzenden) unter Angabe des Tages der
Sitzung und der Namen der Anwesenden (in ein Protokollbuch einzutragen) (aufzuzeichnen) und
von (den Anwesenden) zu unterzeichnen.
u Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Angestellte,
welche die Geschäfte der Kasse erledigen, als Auskunftspersonen zuziehen.
6 72.
(Die laufenden Geschäfte können, soweit sie nicht von Angestellten der Kasse erledigt
werden, nach Vorstandsbeschluß Abteilungen zur Erledigung zugewiesen werden, die aus Vor-
standsmitgliedern gebildet werden. Diese Abteilungen tagen unter Leitung des aus ihrer Mitte
gewählten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nach Bedürfnis. (Der Vorsitzende des Kassen-
vorstandes kann jederzeit den Vorsitz übernehmen.) Beschlüsse der Abteilungen können durch
Vorstandsbeschluß geändert werden.)
§ 73.
Der Vorsitzende kann gegen ein Mitglied des Vorstandes, das sich der Erfüllung seiner
Pflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu fünfzig Mark und bei Wiederholung eine Geldstrafe
bis zu hundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nachträglich eine ge-
nügende Entschuldigung nachgewiesen wird.
Zu § 70. Ob die ordentlichen Vorstandssitzungen in längeren oder kürzeren Zwischenräumen stattfinden
sollen, wird von dem Umfang der Kasse und ihrer Geschäfte abhängen.
Zu & 72. Die Bildung von Abteilungen wird sich jedenfalls nur für größere Kassen empfehlen.
Für größere Kassen kann auch die Errichtung von Sektionen für bestimmte Gruppen ihrer Mitglieder
oder für bestimmte Bezirke in Frage kommen. Hierzu ist die Zustimmung des Oberversicherungsamts erforderlich
(§5 415 der Reichsversicherungsordnung).