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3. Obliegenheiten des Vorstandes.
8 74 (48 Abs. 1
Der Vorstand hat nach Gesetz, Satzung und der Geschäftsordnung, die er erläßt, die
gesamte Verwaltung der Kassenangelegenheiten, insbesondere auch die Vermögensverwaltung
wahrzunehmen, soweit nicht gemäß § 83 ff. der Ausschuß zu beschließen oder zuzustimmen hat.
Er hat die Beschlüsse des Ausschusses auszuführen und für die rechtzeitige Erfüllung der Pflichten
der Kasse zur Einreichung der Rechnungsabschlüsse sowie der Nachweisungen an das Versicherungs-
amt (§ 367 der Reichsversicherungsordnung) Sorge zu tragen.
§ 75 A (48 Abf#. 2).
(Der Vorstand vertritt, vorbehaltlich des § 84 Abs. 2, die Kasse gerichtlich und außer- önbr. 1, #enbl 2
gerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Soweit der Vorstand eines Aus-
weises bedarf, genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über seine Zusammensetzung und
den Umfang seiner Vertretungsmacht.) 4
oder
8 75B (48 Abs. 2).
[Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse wird, vorbehaltlich des § 84 S5 Abs. 8 N.B. O.
Abs. 2, von dem Vorsitzenden (in Gemeinschaft mit einem zweiten, vom Vorstand zu wählenden
Vorstandsmitgliede) wahrgenommen. Soweit die geschäftsführenden Personen eines Ausweises §#6 Abs. 2 N.B.D.
bedürfen, genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneteln) Personten)
zur Zeit dem Vorstand angehörtlen) und inwieweit sie zur Vertretung der Kasse berechtigt
Sus) (ind). „ 1½
! [Der Vorsitzende vertritt die Kasse insbesondere in folgenden Fällen: 86 Abs. 3 N.V. O.
1. bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (§ 8 Abf. 3),
2. bei der Anordnung von Krankenhauspflege erkrankter Mitglieder (§ 21),
3. bei der Uberweisung an andere Kassen (5 219 der Reichsversicherungsordnung),
l4. bei der Zustimmung zum Wechsel des Arztes (§ 40 Abs. 2),
¾“pv bei Wahlen hinsichtlich des Wahlrechts der Kasse als Arbeitgeberin.
6.............................................. )
u In diesen Fällen kann der Vorsitzende seine Vertretungsmacht auf den (einen) (geschäfts-
leitenden Angestellten) übertragen.
§ 77 (48).
1 Verstoßen Beschlüsse der Organe der Kasse gegen Gesetz, Satzung oder Dienstordnung, ss 8, 357 Abs. 1
so 3 der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu be- R. V. D.
anstanden
I1 Die Beschwerde bewirkt Aufschub.
§ 78 (49).
Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Anderung in seiner Zusammen- 56 Abf. 1 N.B.0.
setzung binnen einer Woche seiner Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Zu 8 14. Es wird sich empfehlen, die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Kasse durch eine Geschäfts-
ordnung festzusetzen. Unabhängig hiervon ist die Vertretung der Kasse nach außen besonders zu regeln (58 75, 76).
§ 345 der Reichsversicherungsordnung bestimmt, daß der Ausschuß über alles, was nicht Gesetz, Satzung
oder Dienstordnung dem Vorstand zuweist, beschließt. Dieser Vorschrift kann auch dadurch entsprochen werden, daß
die Satzung die dem Ausschuß vorbehaltenen Angelegenheiten aufzahlt und alle übrigen Geschäfte dem Vorstand
überträgt. Da sich die Obliegenheiten des Ausschusses leichter erschöpfend aufzählen lassen als die mannigfaltigen
Geschäfte des Vorstandes, so verdient das angegebene Verfahren den Vorzug. ·
Zu 8 76B. Diese Fassung wird sich für Vorstände mit einer größeren Anzahl von Mitgliedern empfehlen.
Zu 8 76. Es empfiehlt sich, die Vefugnisse des Vorsitzenden nicht zu eng zu fassen, beifpielsweise wird
ihm auch die Ablehnung von Kassenleistungen sowie die Zuteilung zu einer Lohnklasse nach § 19 X Abl. 2 über-
tragen werden können.
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