88 26, 363 R. V. D.
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450
R. V. D
365 R.V.DO.
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Abs. 8
— 256 —
. Rechnungs= und Kassenführung.
5+89 (57).
Die Rechnungs= und Kassenführung wird unter Beobachtung der Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung, der vom Bundesrat auf Grund der §8§ 366, 367 der Reichsversicherungs-
ordnung erlassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieser Satzung sowie nach den vom
Vorstand und dem Ausschuß gefaßten Beschlüssen von einem (Rechnungs= und Kassenführer)
(.. . .. ), wahrgenommen. Dieser hat dafür zu sorgen, daß dem Versicherungsamt ein Rech—
nungsabschluß und die Nachweisungen nach § 367 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ein-
gereicht werden.
8 90 (68).
Der (Rechnungs= und Kassenführer )hat die Einnahmen und Ausgaben der
Kasse von allen den Zwecken der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben getrennt festzustellen
und zu verrechnen sowie ihre Bestände gesondert zu verwahren. Die Mittel der Kasse dürfen
nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten
und für allgemeine Zwecke der Krankheitsverhütung verwendet werden. Beiträge und Leistungen
für unständig Beschäftigte sind gesondert zu buchen.
§ 91 (59).
1 Die Krankengelder hat der (Rechnungs-= und Kassenführert) .. . ) den Mitgliedern
der Kasse gegen Vorlegung der Krankenscheine (§ 44) zu zahlen. ([Bei Beginn einer Erkrankung
ist vor der erstmaligen Zahlung des Krankengeldes („sofern einer der im § 27 bezeichneten Fälle
vorliegt,) (stets) die Entschließung des (Vorsitzenden des) Vorstandes einzuholen.)
I! Alle übrigen Barleistungen und Ausgaben der Kasse sind nach Anweisung (des Vor-
sitzenden) des Vorstandes zu leisten.
* 92 (61).
Der (Rechnungs= und Kassenführerrr ) hat die Beiträge alsbald nach ihrer
Fälligkeit zu erheben (durch den Kassenboten erheben zu lassen).
8 93 (62).
!1 Vorrätige Gelder hat der (Rechnungs= und Kassenführert) .. . ), Csoweit sie nicht
zur Deckung der laufenden Ausgaben erforderlich sind,) bis zur Beschlußfassung des Vorstandes
über deren Anlegung, (nach Weisung des Vorstandes) der (Sparkasse ) zu übergeben.
II Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs-
gelder dienen, sind dem Gemeindeverbande zur Verwahrung zu übergeben, wenn das Versicherungs-
amt nichts anderes bestimmt.
It Das Vermögen der Kasse ist nach §§ 26, 27 der Reichsversicherungsordnung anzulegen.
§ 94 (63).
Die Kasse ist (durch den Vorstand) (durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Zu-
ziehung je eines Vorstandmitglieds aus der Gruppe der Arbeitgeber und aus der der Ver-
sicherten (monatlich) (regelmäßig und jährlich mindestens einmal) unvermutet
zu prüfen. Die Prüfung hat sich jedesmal auch darauf zu erstrecken, ob das Kassenvermögen
vorschriftsmäßig angelegt ist und wie die Belege über die Niederlegung der Wertpapiere ver-
wahrt werden. Außerdem kann der Vorstand die Kasse jederzeit durch einen Sachverständigen
prüfen lassen.
. 95.
1 Alljährlich hat der Kassenvorstand über den Kostenaufwand, der zur Erfüllung der gesetz-
lichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Kasse erforderlich ist, einen Voranschlag für das
folgende Geschäftsjahr aufzustellen. Der Voranschlag ist dem Ausschuß in der (letzten) ordent-
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Zu 8§5 89 ff. Bei großen Kassen kann der genannte Beamte alle ihm hier übertragenen Geschäfte nicht
elonlich, wahrnehmen. Er genügt der Vorschrift, wenn er dafür sorgt, daß in der angeordneten Weise ver-
ahren wird.