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1. in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder als Dienstboten beschäftigt sind
und in dem Kassenbezirk ihren Beschäftigungsort (§8§ 153 bis 156 der Reichs-
versicherungsordnung) haben.
Als in der Land- oder Forstwirtschaft Beschäftigter gilt auch, wer
a) in land= oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben (§§ 918 bis 921 der
Reichsversicherungsordnung) beschäftigt wird,
b) in land= oder forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt wird, die Neben-
betriebe eines gewerblichen Betriebs sind und nicht nach § 540 der Reichs-
versicherungsordnung durch die Satzung einer gewerblichen Berufsgenossen-
schaft bei dieser versichert ist.
Die in der Gärtnerei, im Friedhofsbetrieb, in Park. und Gartenpflege Be-
schäftigten sind Mitglieder der Kasse nur, wenn sie in Teilen land= oder forstwirt-
schaftlicher Betriebe tätig sind;
2. im Wandergewerbe beschäftigt sind, sofern eine Polizeibehörde des Kassenbezirkes
für die Erteilung des Wandergewerbscheins zuständig ist;
3. als Hausgewerbtreibende tätig sind und im Kassenbezirk ihre eigene Betriebsstätte
haben, sowie ihre hausgewerblich Beschäftigten;
4. als unständig Beschäftigte überwiegend in der Land-= oder Forstwirtschaft beschäftigt
sind, soweit sie im Kassenbezirk ihren Wohnort haben.
I1 Der Kasse gehören nicht an Versicherungspflichtige, die in eine knappschaftliche Kranken-
kasse oder in eine Orts= oder Betriebs= oder Innungskrankenkasse gehören.
il Für Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse find, ruhen auf ihren recht-
zeitig gestellten Antrag (§8 519, 520 der Reichsversicherungsordnung) die eigenen Rechte und
Pflichten als Mitglieder der Landkrankenkasse. Sie haben keinen Anspruch auf die Leistungen
der Kasse und zahlen keine Beitragsteile. Ihre Arbeitgeber haben nur den eigenen Beitragsteil
an die Kasse einzuzahlen. Erhöht sich für das Mitglied einer Ersatzkasse das Krankengeld, das
ihm bei der Landkrankenkasse zustehen würde, so daß das Krankengeld seiner Mitgliederklasse bei
der Ersatzkasse dem § 507 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr genügt, so ruhen
seine Rechte und Pflichten noch bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs, mindestens aber noch
für zwei Wochen. Diese Bestimmungen gelten auch für Gärtner und vorübergehend in der
Land= oder Forstwirtschaft beschäftigte gewerbliche Arbeiter, nicht aber für die übrigen in der
Land= oder Forstwirtschaft Beschäftigten und für Dienstboten (Abs. 1 Nr. 1).
I7v Wegen der unständig Beschäftigten sowie wegen der Hausgewerbtreibenden und ihrer
hausgewerblich Beschäftigten vgl. § 1
83.
1 Versicherungsfrei sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats Personen, die nur mit
vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigt sind.
u Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats,
eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers Beschäftigten, wenn
ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch mindestens entweder auf Krankenhilfe in Höhe und
Dauer der Regelleistungen der Kasse (§ 21) oder für die gleiche Zeit auf Gehalt, Ruhegeld,
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (§ 27 Nr. 2)
gewährleistet ist.
Zu & 2 Abs. 1 Nr. 1. Werden Dienstboten auch in dem Betrieb oder anderen Erwerbsgeschäfte des
Dienstberechtigten beschäftigt, so ist diese Beschäftigung für ihre Versicherung und die Ansprüche maßgebend, die sie
nach Gesetz oder Satzung gegen den Arbeitgeber in Krankheitsfällen haben (§ 439 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 2. Der Bundesrat kann zur Durchführung der §§ 459 bis 464 der Reichsversiche-
rungsordnung Näheres bestimmen (§ 465 der Reichsversicherungsordnung).
u § 2 Abs. 3. Welche Beschäftigung als vorübergehend im Sinne dieses Absatzes gilt, bestimmt der
Bundesrat 434 letzter Sat, 8 485 der Reichsversicherungsordnung).
d Zu §§ 3 bis 6. Diese Bestimmungen sind auch ohne Aufnahme in die Satzung kraft Gesetzes an—
zuwenden.
8 238, 166 ff,
1 N. B. O.
5 417 2.8.0
§5 236 Abs. 2
N.O.
5 459 N.V.DO.
5 466 N.B.O.
8442 R. V D.
5 234 N.V.C.
§s 517, 434, 523
N.V.O.
Is 169, 172
N. O.