Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8 20. 
Hausgewerbtreibende, die regelmäßig wenigstens zwei hausgewerbliche Versicherungs- 
pflichtige, abgesehen von den zur Familie gehörigen Hausgenossen, beschäftigen, haben unbeschadet 
der Verpflichtung aus § 11 sich und alle Beschäftigten nach § 18 zur Eintragung in das Ver- 
zeichnis an- und abzumelden. 
III. Allgemeine Bestimmungen über Leistungen. 
A. Arten und Bemessung der Leistungen. 
8 21. 
1 Die Kasse gewährt den Mitgliedern auf Antrag: 
(1.) für ihre Person 
a) Krankenhilfe nach §§ 27 bis 35, 
-v Wochengeld (Wochenhilfe) nach 8§§ 36 bis 39, 
c) Sterbegeld nach § 40. 
(2. Für ihre Familienmitglieder Familienhilfe nach § 41.) 
Als Regelleistung der Kasse gelten: 
1. Krankenhilfe nach §§ 182, 183 der Reichsversicherungsordnung (unbeschadet der Vor- 
schriften der §§ 188, 192 der Reichsversicherungsordnung): 
2. Wochengeld nach §5 195 der Reichsversicherungsordnung; 
3. Sterbegeld nach § 201 der Reichsversicherungsordnung. 
I (Soweit statt der Krankenpflege und des Krankengeldes als erweiterte Krankenpflege, 
Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Heilanstalt gewährt wird, gilt 
diese Leistung als Regelleistung.) 
§ 22. 
[Den freiwillig Beigetretenen gewährt die Kasse nur (Krankenpflege und Krankenhauspflege 
ohne Hausgeld oder deren Ersatz ([§ 30] ohne Krankengeld) (das Krankengeld). 
§ 23. 
!1 Die Ansprüche des Berechtigten können mit rechtlicher Wirkung übertragen, verpfändet 
und gepfändet werden nur wegen 
1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung der 
Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Organ des Versicherungsträgers oder 
einem seiner Mitglieder erhalten hat, 
2. der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen, 
  
Zu § 21. „Regelleistungen“ bilden den Gegensatz einerseits zu den erhöhten oder erweiterten Leistungen, 
welche die Kasse freiwillig durch ihre Satzung übernimmt (Mehrleistungen), anderseits zu den eingeschränkten oder 
anders bemessenen Leistungen, die für besondere Berufsarten nach den 85 416 bis 493 der Reichsversicherungs- 
ordnung zugelassen sfind. Dagegen sollen die Unterstützungen der Krankenkassen auch dann als Regelleistungen 
gelten, wenn die Satzung ihre Gewährung an gewisse, vom Gesetze zugelassene Maßgaben knüpft. Dies trifft zu 
auf die zeitliche Beschränkung der Krankengelder für rückfällig Erkrankte (§ 188 der Reichsversicherungsordnung, § 33 
der Satzung), sowie bei Ausschluß oder Kürzung des Krankengeldes wegen vorsätzlicher oder schuldhafter Zuziehung 
der bei einer Schädigung der Kasse durch strafbare Handlungen (§5 192 der Reichsversicherungsordnung, 
er Satzung). 
Zu §5 22. Die Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich (5 215 Abs. 2 der Reichsversiche- 
rungsordnung). 
Eine gleiche Bestimmung, wie sie §5 22 der Satzung enthält, ist auch für Personen vorgesehen, die nach 
* 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungsberechtigt 
find; jedoch ist eine Beschränkung der Kassenleistungen auf das Krankengeld allein nicht zulässig (S 215 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung). 
Wegen der für diese Fälle vorgesehenen Ermäßigung der Beiträge zu vergleichen § bb letzter Absatz. 
Zu §§ 23 bis 26. Die Bestimmungen der I 28 bis 25 sind in die Satzung ausgenommen, damit die 
Kassenmitglieder schon aus der Satzung über den wesentlichen Umfang ihrer Ansprüche unterrichtet werden, sie 
gelten aber auch ohne Aufnahme in die Satzung kraft Gesetzes. 
10“ 
* 468 Abs. 2 
R. V. O. 
* 179 Abs. 1 
R. V. C. 
8 178 Abj.2 
RVO. 
* 429 N. V.O. 
8 216 Abs. 2 
R. BC. 
8 119 R. V.C.
	        
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