Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

§s 180 Abf. 5 
N V. O. 
8 181 R. V. O. 
8182 Nr. 1R. V. D. 
8 193 R. VO. 
8182. Nr. 2R. V.C. 
8191 Abs. 1R. V. C. 
— 284 — 
I1 Der Arbeitsverdienst jedes Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des Ver— 
dienstes berechnet, den es in den letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch 
nicht solange der Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit 
bezogen hat. 
Gemeinschaftlicher Zusatz zu §§ 26 A und 0: 
Für freiwillig Beitretende, für die sich nach Vorstehendem ein Grundlohn nicht bestimmen 
läßt, gilt folgendes: 
Für Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regel- 
mäßig keinen oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, wird als Grundlohn der 
dreihundertste Teil des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt, den ein 
Arbeiter des in Betracht kommenden Gewerbszweigs am Wohnort oder im Kassenbezirke bei 
regelmäßiger Beschäftigung erzielt. Auf Antrag kann die Kasse einen höheren Betrag als Grund- 
lein. festsetzen, falls ein solcher nachgewiesen wird. Der Grundlohn darf 5 (6) Mark nicht 
übersteigen. 
Für alle übrigen freiwillig Beitretenden gilt der Ortslohn (5 149 der Reichsversicherungs- 
ordnung) als Grundlohn. 5 
oder 
8 26D. 
Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher 
gilt der Ortslohn (§ 149 der Reichsversicherungsordnung), jedoch wird für Betriebsbeamte, Werk- 
meister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung sowie für Facharbeiter der Grund- 
lohn in folgender Weise festgesetzt: 
B. Krankenhilfe. 
827. 
!1 Als Krankenhilfe wird gewährt: · 
1. Krankenpflege vom Beginne der Krankheit an; sie umfaßt ärztliche Behandlung 
und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren 
Heilmitteln (bis zum Höchstbetrage von .. Mark) (sowie auch folgende größere 
Heilmittel, nämliHHHH . . 5. 
und Krankenkost). (Die Kasse darf auch einen Zuschuß bis zur Höhe von . . .. Mark 
für größere Heilmittel gewähren), 
2. Krankengeld in Höhe des halben (von . . .. . ) (von drei Viertel des) Grund- 
lohns für jeden Arbeitstag, (und alle Sonn= und Feiertage,) wenn die Krankheit 
  
Zu dem gemeinschaftlichen Zusatz zu I§ 26 A und C. Es wird im allgemeinen kein Anlaß vor- 
liegen, die hier in Betracht kommenden freiwilligen Mitglieder besonders günstig zu stellen. Anders werden da- 
egen die im §& 176 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Gewerbtreibenden und anderen 
Vöriebsunternehmer behandelt werden müssen. 
Der Satz von sechs Mark im vorletzten Absatz bezieht sich auf die Fassung zu C. 
u § 260. Der Grundlohn kann für gewisse Personen auch niedriger als der Ortslohn bemessen 
werden (5 70 Abs. 3, §5 72, § 77 Abs. 1 Nr 2). 
Für die Berechnung des Grundlohns für Betriebsbeamte usw. ist eine der in 88 26 A bis 26 C vor- 
gesehenen Möglichkeiten zu wählen. 
« Zu§27Abf.1Nr.1.DieFestsetzungeinesHöchstbetragsfürkleineteHeilmitteldurchdieSa ung 
bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts. Im allgemeinen sind bisher als kleinere Heilmittel solche im 
Werte bis zu zwanzig Mark angesehen worden. Macht die Satzung von der Ermächtigung Gebrauch, anstatt 
rößerer Heilmittel einen Gelduschuh zu solchen zu gewähren, so bildet der für kleinere Heilmittel festgesetzte 
Höchstetra zugleich auch die Grenze für die Bemessung dieses Zuschusses (5 193 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) 
ê( "u 27 Abs. 1 Nr. 2. Die Satzung kann das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit 
an nur in den Krankheitsfällen zubilligen, die im § 191 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung näher aufgeführt 
sind Die Zubilligung des Krankengeldes vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit bei „anderen Krankheiten“, die in 
er Satzung zu bestimmen sind, bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.