Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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den Versicherten arbeitsunfähig macht; es wird vom vierten Krankheitstage, wenn 
aber heie Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an 
gewährt. 
i (Bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern, zum Tode führen oder durch Be-- 5 191 Abs. 2 
triebsunfall verursacht sind, sowie bei folgenden Krankheieern, N.V.O. 
wird das Krankengeld schon vom (ersten) (zweiten) (dritten) Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.) 
il Lehrlingen, die ohne Entgelt beschäftigt werden, wird Krankengeld nicht gewährt. 494 N.V.D. 
!7 (Bei einer Krankheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist, wird für die §* 1511 N.B.O. 
Zeit, für welche Unfallrente oder Heilanstaltpflege gewährt wird, Krankengeld nur soweit gewährt, 
als es den Betrag der Unfallrente übersteigt. Dabei wird der Unterhalt in der Heilanstalt gleich 
der Vollrente gerechnet.) 
Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche (neunund- 5 188 Kbf. 1, 
dreißigsten Woche . ... Woche) (eines Jahres) nach Beginn der Krankheit, 8187 Nr. 1R. V. D. 
wird jedoch Krankengeld erst von einem späteren Tage an bezogen, nach diesem. Fällt in den 
Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so wird diese Zeit auf die 
Dauer des Krankengeldbezugs bis zu dreizehn Wochen nicht angerechnet. Ist Krankengeld über 
die sechsundzwanzigste Woche nach Beginn der Krankheit hinaus zu zahlen, so endet mit seinem 
Bezug auch der Anspruch auf Krankenpflege. 
8S 28. 
! An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kasse Kur und Verpflegung §184 fbK.1 A.V. O. 
in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) gewähren. Hat der Kranke einen eigenen Haushalt 
oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung. 
I! Bei einem Minderjährigen über sechszehn Jahre genügt seine Zustimmung. 8184 Abs. 2R. V. D. 
1: Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn 8184 Abs. 8 R. V. D. 
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der Familie 
des Erkrankten nicht möglich ist, 
2. die Krankheit ansteckend ist, 
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (§ 98) oder den Anordnungen des 
behandelnden Arztes zuwider gehandelt hat, 
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert. 
I In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 wird möglichst Krankenhauspflege gewährt. W— V. D. 
§ 29. 
1 Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem Arbeits= & 186, 194 Nr. 1 
verdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so wird daneben ein Hausgeld für N.V.O. 
die Angehörigen im Betrage des halben Krankengeldes (im Betrage von .. ... des Kranken- 
geldes) (in Höhe des halben Grundlohns) gezahlt. 
e (Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, wird neben der Krankenhauspflege ein §194 Nr. 2 N.V.O. 
Krankengeld in bee .. (eines Viertel des Grund- 
lohns) gewährt.) 
8 30. 
!1 Mit Zustimmung des Versicherten kann Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, 8186 Abs. 1R. V. D. 
Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich auch dann gewährt werden, wenn die Auf— 
nahme des Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger 
Grund vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen. 
  
  
Zu 8 28 letzter Absatz. Der Vorstand wird im einzelnen Falle nach pflichtmäßigem Ermessen zu ent- 
scheiden haben, ob Krankenhauspflege zu gewähren ist. 
31 § 29. Die Köhhstleista der Kasse ist im Falle des Abs. 1 das gesetzliche Krankengeld (der halbe 
Grundlohn), im Falle des Abs. 2 die Halfte dieses Betrags.
	        
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