Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 43. 
Scheiden Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorangegangenen zwölf §F 214 N.V O. 
Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen 
versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der 
Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden 
eintritt. Die Kasse bescheinigt dem Berechtigten auf Antrag seinen Anspruch auf diese Leistungen. 
Sterbegeld wird auch nach Ablauf der drei Wochen gewährt, wenn die Krankenhilfe bis zum 
Tode geleistet worden ist. (Der Anspruch fällt weg, wenn der Erwerbslose sich im Ausland auf- 
hält.) (Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält.) 
G. Ruhen der Leistungen, Abfindung. 
§ 44. 
1 Die Krankenhilfe ruht: « 
1.solangederBerechtigteeineFreiheitsstrafeverbüßtodersichinUntersuchungshaft§216R.V.Q 
befindet oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht 
ist; ist der Versicherte durch Krankheit arbeitsunfähig geworden und hat er von 
seinem Arbeitsverdienste bisher Angehörige ganz oder teilweise unterhalten, so wird 
ihnen das Hausgeld (5 29) gewährt; 
2. für Berechtigte, die sich nach Eintritt des Versicherungsfalls freiwillig ohne Zu- 
stimmung des Kassenvorstandes ins Ausland begeben, solange sie sich dort ohne 
diese aufhalten; 
3. für berechtigte Ausländer, solange sie wegen Verurteilung in einem Strafverfahren 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen sind. Das Gleiche gilt für berechtigte Aus- 
länder, die aus Anlaß der Verurteilung in einem Strafverfahren aus dem Gebiet 
eines Bundesstaats ausgewiesen sind, solange sie sich nicht in einem anderen 
Bundesstaat aufhalten. 
II! (Hat der Berechtigte im Inland Angehörige, die nach § 41 Familienhilfe beanspruchen 
können, so wird diese gewährt.) « 
  
§45. 
GibteinVersicherternachEintrittdesVersicherungsfallsseinenAufenthaltJmInland§ 
auf, ohne daß die Krankenhilfe ruht, so kann ihn die Kasse dafür durch einmalige Zahlung 
abfinden. Diese muß dem Werte der Kassenleistungen entsprechen, auf die er im Inland nach 
der voraussichtlichen Dauer der Krankheit Anspruch haben würde; hierbei sind für Krankenpflege 
drei Achtel des Grundlohns anzusetzen. Für die Abfindung ist auch bei Streit das Gutachten 
des Arztes maßgebend, über den die Beteiligten sich einigen, sonst das des beamteten Arztes. 
1 
*!r 
17 N.V.O. 
* 46. 
Die 8§ 44, 45 gelten entsprechend bei Wochenhilfe (sowie in den Fällen des §* 11 
Nr. 1, 2 für die berechtigten Familienmitglieder). 
H. Inhalt der Leistungen. 
§ 47. 
! Die ärztliche Behandlung wird von den approbierten Arzten geleistet, die sic durch 
Vertrag mit der Kasse übernommen haben; die Kasse (die Krankenordnung) bestimmt danach, an R. 
72, 368 
SV. 
V. 
— 
75 
33 5* 48. Erwerblose der im & 43 bezeichneten Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte. 
Zum letzten eingeklammerten Satze: 
Diese Bestimmung kann auch auf den Aufenthalt in bestimmten Auslandsgebieten, insbesondere in be- 
stimmten Grenzgebieten eingeschränkt werden. 
Zu & 44 Nr. 2. Für bestimmte Grenzgebiete kann der Bundesrat das Ruhen des Anspruchs ausschließen 
(5 216 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Zu §& 47. Die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Arzten werden durch schristlichen Vertrag geregelt. 
Soweit es die Kasse nicht erheblich mehr belastet, soll sie ihren Mitgliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei 
Arzten freilassen; hinsichtlich der Zahnärzte enthält das Gesetz keine solche Vorschrist. Fur den Fall, daß die arzt- 
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