Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  235

Stadt  W.  für  die  ganze  Zeit  seines  Lebens  verschlossen
bleibe,  da  das  stipulirte  Verbot  für  den  Fall  fortwirke,
wenn  auch  K.,  der  gegenwärtige  Inhaber  des  Herrengarderobegeschäfts,
  es  nicht  mehr  selbst  besäße,  sondern
es  mit  der  Firma  auf  eine  andere  Persönlichkeit  übergegangen
  wäre.  Durch  diese  Fassung  der  Bestimmung,
deren  gewollte  Tragweite  die  Vorinstanz  ausdrücklich
feststellte,  wird  die  Thätigkeit  des  G.  (Zuschneider  des
X.)  in  und  nach  W.  allerdings  nach  ihrem  Wortlaute  für
einen  längeren  Zeitraum  eingeschränkt,  als  wenn  die
Wirtsamkeit  des  Verbots  nur  auf  einc  bestimmte,  nicht
zu  hoch  gegriffene  Reihe  von  Jahren  oder  nur  für  die
Zeit  bedungen  worden  wäre,  da  X.  selbst  noch  das
Garderobegeschäft  führen  würde.  Allein  für  eine  übertriebene
  Einschränkung,  für  eine  mit  den  guten  Sitten
unvereinbare  Bestimmung  vermag  die  kritische  Stipulation
dessenungeachtet  nicht  erachtet  zu  werden.

Abreden  zwischen  einem  Geschäftsinhaber  und  seinen
kaufmännischen  oder  technischen  Gehülfen,  welche  der
freien  Wahl  ihrer  Lebensstellung  für  den  Fall  ihres  Austritts
  aus  ihrem  dermaligen  Dienste  gewisse  Schranken
setzen,  sind  eine  derartig  oft  wiederkehrende  Erscheinung
im  heutigen  Geschäftsleben,  daß  sie  an  sich  betrachtet
unmöglich  als  der  guten  Sitte,  dem  Rechtsbewußtsein
der  betheiligten  Kreise  widerstreitend,  angesehen  werden
können.

Sie  finden  auch  in  den  Verhältnissen  ihre  Berechtigung.
  Der  Gehülfe  erwirbt  sich  durch  den  Eintritt  in
ein  bestehendes  Geschäft  manche  Kenntniß  bezüglich  technischer
  Fertigkeiten,  vortheilhafter  Bezugs=  und  Absatzquellen,
  gegen  deren  allzunachtheilige  Ausnützung  durch
den  Neueintretenden  für  den  Fall  seines  Wiederaustritts
der  Principal  sich  zu  schützen  gegründeten  Anlaß  haben
wird,  Gesichtspuncte,  die  auch  dann  noch  Bedentung  behalten,
  wenn  vielleicht  die  Geschicklichkeit  des  Arbeiters
das  Hauptmoment  bildet,  welche  es  rathsam  erscheinen