Oberstrichterliche Entscheldungen. 235
Stadt W. für die ganze Zeit seines Lebens verschlossen
bleibe, da das stipulirte Verbot für den Fall fortwirke,
wenn auch K., der gegenwärtige Inhaber des Herrengarderobegeschäfts,
es nicht mehr selbst besäße, sondern
es mit der Firma auf eine andere Persönlichkeit übergegangen
wäre. Durch diese Fassung der Bestimmung,
deren gewollte Tragweite die Vorinstanz ausdrücklich
feststellte, wird die Thätigkeit des G. (Zuschneider des
X.) in und nach W. allerdings nach ihrem Wortlaute für
einen längeren Zeitraum eingeschränkt, als wenn die
Wirtsamkeit des Verbots nur auf einc bestimmte, nicht
zu hoch gegriffene Reihe von Jahren oder nur für die
Zeit bedungen worden wäre, da X. selbst noch das
Garderobegeschäft führen würde. Allein für eine übertriebene
Einschränkung, für eine mit den guten Sitten
unvereinbare Bestimmung vermag die kritische Stipulation
dessenungeachtet nicht erachtet zu werden.
Abreden zwischen einem Geschäftsinhaber und seinen
kaufmännischen oder technischen Gehülfen, welche der
freien Wahl ihrer Lebensstellung für den Fall ihres Austritts
aus ihrem dermaligen Dienste gewisse Schranken
setzen, sind eine derartig oft wiederkehrende Erscheinung
im heutigen Geschäftsleben, daß sie an sich betrachtet
unmöglich als der guten Sitte, dem Rechtsbewußtsein
der betheiligten Kreise widerstreitend, angesehen werden
können.
Sie finden auch in den Verhältnissen ihre Berechtigung.
Der Gehülfe erwirbt sich durch den Eintritt in
ein bestehendes Geschäft manche Kenntniß bezüglich technischer
Fertigkeiten, vortheilhafter Bezugs= und Absatzquellen,
gegen deren allzunachtheilige Ausnützung durch
den Neueintretenden für den Fall seines Wiederaustritts
der Principal sich zu schützen gegründeten Anlaß haben
wird, Gesichtspuncte, die auch dann noch Bedentung behalten,
wenn vielleicht die Geschicklichkeit des Arbeiters
das Hauptmoment bildet, welche es rathsam erscheinen