Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 293 — 
iv Für die Personen, für welche die Kassenleistungen nach § 22 beschränkt sind, werden die 
Beiträge um .. Hundertstel (wöchentlich) (lauf..) ermäßigt.] 
§ 56. 
! Versicherungspflichtige haben zwei Drittel, ihre Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge zu 
tragen. 
II Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen. 
I (Mitglieder, die vorübergehend einen geringeren Lohn beziehen, können in ihrer alten 
höheren Lohnklasse versichert bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen 
oder der Arbeitgeber zustimmt.) 
[Die Beiträge werden ffr ... (für nachstehende Erwerbszweige 
und Berufsasuten ) (für nachstehende Erwerbszweien ) 
(für nachstehende Berufsarten ) entsprechend der Verschiedenheit der Erkran- 
kungsgefahr (wie folgt abgestuft. Sie betraggen ) um ... . . .. .. 
...... Hundertstelerhöhtundbetragen............I 
§58. 
1 (Der Vorstand wird ermächtigt, die Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe 
büber z bemessen, soweit Tatsachen dafür vorliegen, daß die Erkrankungsgefahr erheblich 
öher ist. 
I1 Die Anordnung ist auf die Beiträge für solche Versicherte zu beschränken, welche wegen 
der Beschaffenheit oder Einrichtung der Betriebsräume oder durch die beim Betriebe verwendeten 
Stoffe oder sonstigen Betriebsmittel einer erheblich höheren Erkrankungsgefahr oder durch die 
Art ihrer Beschäftigung einer besonderen Unfallgefahr ausgesetzt sind. Die Anordnung hat den 
Grund und die Tatsachen zu bezeichnen. Noch Ablauf von n Jahren kann der Arbeitgeber 
ohne weiteres Nachprüfung der Anordnung beantragen. Innerhalb dieses Zeitraums steht dem 
Arbeitgeber die Befugnis nur dann zu, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen für 
die Anordnung nicht mehr zutreffen. 
! Ordnet der Vorstand für einen Betrieb höhere Beiträge an, so hat der Arbeitgeber die 
Beschwerde an das Versicherungsamt.) 
8 59. 
Die Beiträge sind bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung fortzuzahlen. (Für Mitglieder, 
die im Laufe der Kalender. (Zahl-) Woche ein- oder austreten, ist der auf die Beschäftigungszeit 
entfallende, tageweise zu berechnende Beitrag zu zahlen.) (Die Beiträge werden stets für volle 
Kalender-(Zahl-) Wochen erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der Woche in die 
Kasse eintreten, wird der volle Wochenbeitrag erhoben, für Mitglieder, die in der zweiten Hälfte 
der Woche eintreten, wird kein Beitrag erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der 
Woche austreten, wird ein Beitrag nicht erhoben oder der bereits gezahlte Wochenbeitrag zurück- 
erstattet. Erstreckt sich die Mitgliedschaft nicht auf eine volle Woche, so ist ein voller Wochen- 
beitrag zu bezahlen.) 
Zu § 55 Abs. 4. Das Gleiche, was im § 55 Abs. 4 der Satzung bestimmt ist, gilt auch für Personen, 
die nach § 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungs- 
berechtigt find (5 215 Abs. 1 der Nchsversicherungspnonu#noh ) Wegen der in diesen Fällen vorgesehenen Beschrän- 
kung der Regelleistungen zu vergleichen § 22. 
d Zu § 57. Zustimmung des Oberversicherungsamts erforderlich (5 381 Abs. 4 der Reichsversicherungs- 
ordnung). 
Zu § 58. Zustimmung des Oberversicherungsamts erforderlich (5 384 Abs. 4 der Reichsversicherungs- 
ordnung). Es können noch andere Gründe hervorgehoben werden, die für den einzelnen Betrieb (im Gegensatze 
zu ganzen Erwerbszweigen oder Berufsarten) eine erheblich höhere Gefahr der Erkrankung der Versicherten über- 
haupt oder eines Teiles von ihnen bedingen. - 
§* 215 Abs. 3 
R. V. C. 
8881 Abs. 1 
N.V.L. 
381Abs. 8R. V.O. 
8882 R. V. C. 
*s 384 Abs. 1 
R. V. D. 
8 884 Abs. 1 
N.V.O. 
8897 Abs. 1,2,4 
R. V. D.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.